Immer mehr Kinder werden geboren

Die Geburtenzahl hat den höchsten Stand seit den letzten 33 Jahren erreicht. Ich schrieb schon vor über einem Jahr darüber, da auch bei mir im Bestand immer mehr Kinder das Licht der Welt erblickten. Ich möchte mit diesem Artikel einige Hinweise geben und Information zur Verfügung stellen, die mögliche Fragen und Probleme bedienen.

Zur Familienplanung gehört eine Pflegezusatzversicherung. Warum? Auch wenn wir allen Kindern eine gesunde Geburt wünschen, so können wir es nicht garantieren, dass diese gesund auf die Welt kommen. Was dann? Die Pflegezusatzversicherung aus dem Bereich Taggeldversicherung / Kostenversicherung hat ein Kontrahierungszwang, sodass diese Kinder mit dem ersten Blick, den sie in die Welt machen, versichert sind.

Wo das Kind versichern?

KA Familienplanung und KindernachversicherungWenn das Kind in die Private Krankenversicherung muss, so muss es nicht grundsätzlich in die Versicherung, in der eines der Elternteile (oder auch beide) bereits versichert sind. Gerade neuen Tarifreihen, seit dem 21.12.2012 am Markt, haben in der Regel umfassendere Leistungen als ihre Vorgänger. Bitte achten Sie bei der Versicherung ihres Kindes, sofern es in die Private Krankenversicherung gehört, dass Leistung die Krankenhausersatzpflege und Häusliche Krankenpflege versichert sind. In der gesetzlichen Kasse haben Sie diese Leistung, nicht aber bei den meisten privaten Anbietern.

Welche Ansprüche hat eine werdende und GKV – versicherte Mutter?

Um das zu klären, sind vorab einige Grundsätzlichkeit zu beachten:

  • Die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ist Vorbedingung!
  • eine zulässige Kündigung des Arbeitgebers (während der Schwangerschaft) oder der Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach Beginn der Schutzfrist, lässt den Anspruch, sofern die Frau zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, entstehen.
  • Freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie gegenüber Ihrer Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld auch erklärten.

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Mutterschaftsgeldes, allerdings gemindert durch gesetzliche Abzüge, der letzten drei vollständigen Kalendermonate. Sofern es sich um wöchentliche Abrechnung handet, gelten die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Die Höchstgrenze für das Mutterschaftsgeld beträgt 13 € für den Kalendertag.

Für Arbeitnehmerinnen, die privat versichert sind oder auch für gesetzlich krankenversicherte Frauen innerhalb der Familienversicherung gilt der Anspruch gegenüber dem Bundesversicherungsamtes. Das Mutterschaftsgeld liegt hier in der Höhe maximal bei 210 €.

Der Arbeitgeber.

Sofern der durchschnittliche, auf den Kalendertag ausgerechnete Nettolohn, den Betrag von 13 € übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu zahlen. Sofern der Nettolohn die Zahlung von 390,- € übersteigt, gilt er auch für geringfügig Beschäftigte. Ansprüche gehen auch dann nicht verloren, wenn die Versicherte wegen eines Beschäftigungsverbotes vor Beginn/nach Ende der Schutzfrist einen anderen, zumutbaren Arbeitsplatz zugewiesen bekommt. Der Mutterschutzlohn bleibt erhalten, ist Steuer-und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und liegt in der Regel auf der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate (siehe oben).

Beitrag-elternzeit Familienplanung und KindernachversicherungELTERNGELD / BASISELTERNGELD

Das Elterngeld ist als Ausgleich gegenüber dem wegfallenden Erwerbseinkommen bei jungen Familien gedacht. Allerdings nur dann, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen wollen und deshalb nicht wie sonst erwerbstätig sind. Ab der Geburt eines Kindes können die Eltern bis zu 14 Monate ein so genanntes Basiselterngeld und darüber hinaus ein ElterngeldPlus erhalten. Dabei entscheiden die Eltern untereinander, wer wie lange zuhause bleiben möchte. Eine Verlängerung des Elterngeldes um weitere zwei Monate ist möglich.

WEM STEHT ELTERNGELD ZU?

Das Recht auf dessen Erhalt steht Arbeitnehmern, Beamten, Selbstständigen, Studierenden/Auszubildenden, erwerbslose Elternteile und in Ausnahmefällen auch verwandte dritten Grades.

Voraussetzung dafür:

  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche tätig sind
  • mit ihren Kindern einem Haushalt leben
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen aufgeteilt in Deutschland haben
  • wenn das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes nicht mehr als 500.000 € betragen hat (Alleinerziehende die Hälfte)

ElterngeldPlus: längere Förderung in halber Höhe. Diese Förderung gilt für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Sie ist für die Eltern gedacht, die in Teilzeit arbeiten möchten. Die Berechnungsgrundlage entspricht dem Elterngeld, beträgt aber maximal dessen Hälfte. Dafür verlängert sich der Zeitraum um das Doppelte. Die Kombination zwischen dem Elterngeld und dieser Möglichkeit ist machbar.

dsf Familienplanung und KindernachversicherungZur Beitragspflicht in GKV / PKV

Wir können demnach zusammenfassen, dass nur der in der Elternzeit beitragsfrei ist, der vor deren Beginn pflichtversichert war.

In der Privaten Krankenversicherung  hingegen bleibt die Verpflichtung, den Beitrag zu zahlen. Einige Anbieter bieten eine Beitragsfreiheit  innerhalb der Elternzeit von bis zu sechs Monaten (Bedingungen, wie zum Beispiel notwendige Vorversicherungszeit beachten).

Mit dem Wegfall der Kinderfreibeträge, der weiter steigenden Zusatzbeiträge  stieg die Belastung für freiwillig Versicherte in Deutschland enorm stark an. Das allein  ist kein Grund, in die Private Krankenversicherung zu wechseln.

Bitte beachten:

Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahre ihres Kindes in Elternzeit gehen möchten, müssen dieses spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären. Dazu gehört auch die Angabe, welcher Zeitraum innerhalb der zwei  Jahre dafür vorgesehen ist (§ 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Bitte den Antrag per Post (Einschreiben) oder besser noch persönlich übergeben, da Fax und Mail (entgegen der Rechtsprechung) keine Gültigkeit haben. Auch unterliegt, wie sollte es anders sein, die Antragstellung einer dringend einzuhaltenen Schriftform (Urteil vom 10. Mai 2016: AZR 145/15 nach BGB § 126).

Bitte beachten Sie die Formvorschriften, insbesondere bei der Übergabe (nachweislich) des eigenhändig unterschriebenen Antrags im Original, denn das sichert Ihre Rechte, nicht gekündigt werden zu können (§ 18 BEEG)

sofern Sie Ihr Kind nicht  bei dem Versicherer in der privaten Krankenversicherung versichern möchten, bei dem sie bereit sind, so wählen Sie bitte  sorgfältig und nur auf Basis der Leistungen, die geboten worden, einen neuen Anbieter. Beachten Sie die unterschiedlichen Annahmerichtlinien, die jeweils unterschiedliche Obliegenheiten bei Antragstellung schaffen, wenn ein Kind dort allein versichert werden soll.

Frank Dietrich Fachmakler

 

 

Empfohlene Beiträge
Haben Sie eine Frage?

Ich stehe gerne für Ihre Fragen bereit und helfe Ihnen!

Nicht lesbar? Text ändern. captcha txt