Das (ambul.) Kostenerstattungsprinzip
Die Vorteile, die Privatpatienten genießen, finden sich regelmäßig in den Schlagzeilen. Es ist die bessere und höherwertige Versorgung, die planbar über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung steht. Kürzere Wartezeiten runden die Vorteile mit ab. Gesetzlich versichert und dennoch Privatpatient? Ja, das ist möglich! Der Weg dahin ist die Vereinbarung nennt man Kostenerstattungsprinzip.
Nicht jeder darf in die private Krankenversicherung – das hat der Staat bereits entschieden. Auch zweifeln viele daran, dass es die bessere Versicherung ist, glauben ungeprüft den Schlagzeilen in der Presse. Diese Berichte hingegen sind meist getrübt von ungeprüften Aussagen oder subjektiven Eindrücken. Bitte informieren sich auf dieser Homepage über die wahren Sachverhalte.
Wer sich nicht sicher ist, die Vorteile aber genießen möchte, kann in das so genannte Kostenerstattungsprinzip wechseln. Man bleibt gesetzlich versichert, wird im ambulanten Bereich aber wie ein Privatpatient behandelt und abgerechnet. Die Vorteile genießen und die vermeintlichen Nachteile ausschließen, so das Motto.
Diese Art der Tarife gibt es in verschiedenen Abstufungen:
· Umwandlung des Sachleistungsprinzips in ein Kostenerstattungsprinzip (pauschal)
· Umwandlung in das Kostenerstattungsprinzip bei gewissen Erkrankungen
Dazu kurze Erläuterungen zum Kostenerstattungsprinzip:
Die ambulante Zusatzversicherung, denn in diesem Bereich gehört dieser Versicherungsschutz, erstreckt sich von der einfachen Zusatzversicherung bis hin zur Restkostenversicherung für das Kostenerstattungsprinzip selbst.
Die Umwandlung in das Kostenerstattungsprinzip erfolgt in Absprache mit der entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherung – üblicherweise jeweils zu Quartalsbeginn.
Es gibt auch Tarifmöglichkeiten, in denen dieses Prinzip erst bei gewissen Erkrankungen greift und Gültigkeit erlangt.
Welches die persönlich richtige Lösung für Sie ist, zeigt sich in der Einzelfallbetrachtung, wenn Wünsche und Vorstellungen geäußert werden und die Grundlage der Entscheidung legen.
Der Wechsel selbst ins Kostenerstattungsprinzip
Um vom Sachleistungsprinzip auf das Kostenerstattungsprinzip um zu wechseln bedarf es eines Antrages bei der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse. Die Bindung an das Prinzip gilt vorab für ein Jahr.
Zu beachten ist, dass es Wartezeiten gibt. Die Restkostenversicherung / das Kostenerstattungsprinzip greift nicht sofort. Die allgemeinen Wartezeiten belaufen sich auf drei Monate, die Besondere auf acht. Begründet durch die Wartezeiten empfiehlt es sich eine ambulante Zusatzversicherung für das Kostenerstattungsprinzip schon zuvor zu vereinbaren. Gern besprechen wir das gemeinsam.
Frank Dietrich Fachmakler