Das (ambul.) Kostenerstattungsprinzip

Die Vor­tei­le, die Pri­vat­pa­ti­enten ge­nie­ßen, fin­den sich re­gel­mä­ßig in den Schlag­zei­len.  Es ist die bes­se­re und hö­her­wer­ti­ge Ver­sor­gung, die plan­bar über die ge­sam­te Ver­trags­lauf­zeit zur Ver­fü­gung steht. Kürzere Wartezeiten runden die Vorteile mit ab. Gesetzlich versichert und dennoch Privatpatient? Ja, das ist möglich! Der Weg dahin ist die Vereinbarung nennt man Kostenerstattungsprinzip.

Nicht je­der darf in die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung – das hat der Staat be­reits ent­schie­den. Auch zwei­feln vie­le dar­an, dass es die bes­se­re Ver­si­che­rung ist, glau­ben ungeprüft den Schlag­zei­len in der Pres­se. Diese Berichte hingegen sind meist getrübt von ungeprüften Aussagen oder subjektiven Eindrücken. Bitte informieren sich auf dieser Homepage über die wahren Sachverhalte.

Wer sich nicht si­cher ist, die Vor­tei­le aber ge­nie­ßen möch­te, kann in das so ge­nann­te Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip wech­seln. Man bleibt ge­setz­lich ver­si­chert, wird im am­bu­lan­ten Be­reich aber wie ein Pri­vat­pa­ti­ent be­han­delt und ab­ge­rech­net. Die Vor­tei­le ge­nie­ßen und die ver­meint­li­chen Nach­tei­le aus­schlie­ßen, so das Mot­to.

Die­se Art der Ta­ri­fe gibt es in ver­schie­de­nen Ab­stu­fun­gen:

·         Um­wand­lung des Sach­leis­tungs­prin­zips in ein Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip (pauschal)

·         Um­wand­lung in das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip bei ge­wis­sen Er­kran­kun­gen

Dazu kurze Erläuterungen zum Kostenerstattungsprinzip:

Die am­bu­lan­te Zu­satz­ver­si­che­rung, denn in die­sem Be­reich ge­hört die­ser Ver­si­che­rungs­schutz, er­streckt sich von der ein­fa­chen Zu­satz­ver­si­che­rung bis hin zur Rest­kos­ten­ver­si­che­rung für das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip selbst.

sach-Kosten Kostenerstattungsprinzip-die PKV in der GKV

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Die Um­wand­lung in das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip er­folgt in Ab­spra­che mit der entsprechenden ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung – üb­li­cher­wei­se je­weils zu Quar­tals­be­ginn.

Es gibt auch Ta­rif­mög­lich­kei­ten, in de­nen die­ses Prin­zip erst bei ge­wis­sen Er­kran­kun­gen greift und Gültigkeit erlangt.

Welches die persönlich richtige Lösung für Sie ist, zeigt sich in der Ein­zel­fall­be­trach­tung, wenn Wün­sche und Vor­stel­lun­gen ge­äu­ßert wer­den und die Grund­la­ge der Ent­schei­dung le­gen.

 Der Wechsel selbst ins Kostenerstattungsprinzip

Um vom Sach­leis­tungs­prin­zip auf das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip um zu wech­seln be­darf es ei­nes An­tra­ges bei der ent­spre­chen­den ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se. Die Bin­dung an das Prin­zip gilt vor­ab für ein Jahr.

Kostener Kostenerstattungsprinzip-die PKV in der GKV

Zu be­ach­ten ist, dass es War­te­zei­ten gibt. Die Rest­kos­ten­ver­si­che­rung / das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip greift nicht so­fort. Die all­ge­mei­nen War­te­zei­ten be­lau­fen sich auf drei Mo­na­te, die Be­son­de­re auf acht. Be­grün­det durch die War­te­zei­ten emp­fiehlt es sich ei­ne am­bu­lan­te Zu­satz­ver­si­che­rung für das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip schon zu­vor zu ver­ein­ba­ren. Gern besprechen wir das gemeinsam.

Frank Dietrich Fachmakler

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