Gentest Hinweis

Unkenntnis zum Thema der Verwertbarkeit von Gentests leitet viele Versicherer. Die Grundsatzfrage, wann ein Test diagnostisch oder prädiktiv ist, stellt das Hauptproblem da. Es hängt von der Definition ab, wann eine Erkrankung vorliegt. Ein Marktteilnehmer hat den Hinweis auf die  Verwertung von Gentests in seinem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung, nicht aber in dem der Krankenversicherung. Was soll das?

Gesetzliche Regelung

Das Gendiagnostikgesetz (GenDG.) soll den einzelnen vor Benachteiligung schützen, um „die staatliche Verpflichtung zur Achtung und zum Schutze der Würde des Menschen und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zu bewahren.“ In §3 ,  dieses Gesetzes“  findet sich in Abs. 7 die Definition eines diagnostischen Tests, die das Bestehen einer Erkrankung beinhaltet.  Absatz 8 definiert den prädiktiven Gentest, wenn noch keine Erkrankung vorliegt. Eigentlich nicht schwer!

Die Unterscheidung

Was ist eine Erkrankung? Eine Erkrankung definiert sich durch Behandlungsbedürftigkeit, Minderung der Leistungsfähigkeit, Funktionsstörungen und Gewebeveränderungen. Ein erhöhter Laborwert, beispielsweise Thrombozyten oder Kupfer, sind keine Krankheiten. Sie weisen auf das mögliche Vorhandensein einer Erkrankung hin, ohne dass diese bereits besteht. Wann die entsteht, hängt davon ab, wie lange der Körper die Werte tolerieren kann.

Unkenntnis oder Vorsatz?

Schon vor Jahren hatte ich eine fachliche Auseinandersetzung mit einem Versicherer, der einen prädiktiven Gentest verwertete und ablehnte. Die falsche Annahme und Interpretation der Mitarbeiter lag im Wesentlichen darin, dass man die Anzeigepflicht einer Untersuchung und damit die Kenntnis über das Ergebnis auch verwenden darf. Anträge für die private Krankenversicherung oder die Absicherung biometrische Risiken müssen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden. Richtig! Dennoch liegt die Begründung der Verwendbarkeit der gemachten Angaben nicht in der Anzeigepflicht, sondern ist gesetzlich zusätzlich geregelt.

Die Ablehnungsgründe von zwei Gesellschaften. Dokumentiert ist die Verwertung des Gentests, obwohl dieser prädiktiv war.

Der Gentest, eine empfohlene weitere Verifikation, trotz gesicherter Mutationen und die Bestätigung, dass keine Erkrankung vorliegt.

Ärztliche Bescheinigung

Ein junger Mann bad um eine genetische Untersuchung. Bei einer Magen – Darmspiegelung im Rahmen der Vorsorge gab es den Nebenbefund der erhöhten Thrombzytenwerte. Er fühlt sich gesund und wollte wissen, ob eine genetische Disposition vorliegt. Ich sprach heute mit der Ärztin, die mir erklärte, dass es sich hier um eine Spontanmutation gehandelt haben müsse, wie sie sehr oft vorkommt. Sie bestätigte schriftlich, dass eine Erkrankung nicht vorliegt. Der Tests ist demnach prädiktiv.

Eine erektile Dysfunktion ist, sofern sie nicht pathologisch begründet ist, sondern vorübergehend war, versicherbar. Ein Heuschnupfen, der seit drei Jahren nicht aufgetreten ist, asthmatische Beschwerden, die vom Lungenarzt als nicht vorhanden dargestellt sind, eine Skoliose/Spondylose, die dem Kunden nicht bekannt ist, ein Augenherpes der nicht gefährlicher ist als der normale Herpes simplex, und auch nur so behandelt wird, sowie ein Lichen, der einmalig und letztmalig vor über zehn Jahren auftrat, stellen keine besonderen Risken da. Man woillte den Kunden nicht versichern und bewertete das Verbotene zudem.

Bei meinen Recherchen im Internet fand ich Quellen, die verdeutlichen, was zur Unterscheidung führt.

Prädiktive Genetische Testverfahren

Wikipedia

Versicherungslexikon

Pschyrembel

Grenzen

Toleriert ein Organismus erhöhte Werte im Blut, liegt keine Krankheit vor. Wenn Tolranz endet und Krankheit beginnt, kommt es zur Behandlungsbedürftigkeit, zu Unwohlsein, Leistungsminderung und in manchen Fällen auch zu Organveränderungen (Bsp.: Hämochromatose). Ein Nephrologe stellte zufällig fest, dass er erhöhte Werte hatte, die er durch eine regelmäßige Blutwäsche senken konnte. Der Versicherer folgte meiner Auffassung, dass es sich bei der Blutreinigung um Vorsorge, nicht um eine Behandlung handelt. Ein Test wurde als prädiktiv gewertet.

Entsetzlich gilt, dass über die Anzeigepflicht begründet alle Tests anzugeben sind. Wichtig dabei ist die Begründung, warum diese realisiert wurden, denn das unterscheidet über die Verwertbarkeit. Die Anzeigepflicht begründet nicht die pauschale Verwertbarkeit, wie leider sehr oft behauptet und angenommen.

Die Fragen im Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Diese Belehrung ist sehr gut gemeint, aber grob fehlerhaft. Ein diagnostischer Gentest zur Abklärung, ob eine bereits vorliegende Erkrankung genetisch begründet ist, wäre demnach nicht anzugeben. Der Kunde, dem Rat folgend, würde im guten Glauben seinen Vertrag im Leistungsfall riskieren, denn er würde die Angabe weglassen, die zweifelsfrei der Versicherer verlieren wird. Leider finde ich sehr oft diese Art Belehrung, wenn überhaupt eine vorhanden ist.

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