Werden wir konkret.

Vor gut drei Monaten startete ich eine Petition bei Change.org. Es folgte eine Eingabe beim Bundestag.  Mindeststandards in der Beratung, wie auch fachliche Weiterbildung und eine Berufshaftpflichtversicherung, gültig für alle, die beraten und damit Geld verdienen / einnehmen, sind die wesentlichen Forderungen. Viele Kollegen, aber auch Verbraucher haben sich bei mir gemeldet und mir bestätigt, was ich in einem Selbstversuch mit Schrecken erleben durfte. Unvollständige oder sogar komplett falsche Ratschläge/Informationen erhielt ich gegen Honorar.

Nachdem keine Einsicht bei den Beratern der „Verbraucherschützer“  herrscht, die Selbstdarstellung der Verbraucherzentralen weiter anhält, die Folgen einer fehlerhaften oder falschen Beratung für den Verbraucher verleugnet und nicht abgesichert werden, gehe ich nun einen anderen Weg.

Was ist damit gemeint?

Ich denke an „Offene Briefe“. Briefe, mit denen die Behörden dazu aufgefordert werden, ihr Rechtsverständnis darzulegen. Ein Rechtsverständnis, welches beratend Tätige, die ihre Leistung gegen Honorar anbieten, in zwei Gruppen zu unterteilen erläutert. Es muss ein Grund dafür geben, dass die, die keine Fachkunde/Sachkunde nachweisen müssen, frei der Haftung für ihre Aussagen sind. Sie sind mit Versicherungsberatern und Honorarberatern am selben Markt tätig, genießen ein Höchstmaß an Vertrauen in der Bevölkerung, protokollieren nicht den Beratungsvorgang und haben auch keine Haftpflicht, sofern sie mal einen Fehler machen. Versicherungs- / Honorarberater müssen belegen, dass sie entsprechende Kenntnisse für ihr Fachgebiet haben und dennoch/zusätzlich sichern sie mögliche Fehler ab. Bei den Verbraucherschützern herrscht kein einheitlicher Bildungsstand. Fachkenntnisse und Spezialisierung scheinen eher ein Glücksspiel für den Verbraucher, der dafür Honorar entrichtet. Die Schäden, die durch eine solche Beratung entstehen können, trägt er selbst.

Eine rechtliche Betrachtung

Beginnen wir mit den Bestimmungen aus der Gewerbeordnung, § 34e Abs. 2. Der Versicherungsberater berät auf Basis eines Honorars und vermittelt keinerlei Produkte/Versicherungsschutz. Im Versicherungsvertragsgesetz § 59, Abs. 4 findet sich nochmals eine genaue Definition.

“ Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein“.

Diese Definition passt sowohl für Versicherungsberater, Honorarberater und die Verbraucherzentralen.

Was aber ist gewerbsmäßig?

Ein Auszug aus einer anwaltlichen Stellungnahme lautet:

„Jemand handelt gewerbsmäßig, wenn er sich aus einer wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen möchte, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht (BGHSt 1, 383; BGH NJW 98, 2914). Die Gewerbsmäßigkeit kann schon bei der ersten Tat erfüllt sein, wenn der Täter eine entsprechende Absicht hat, wenn er einen auf Wiederholung gerichteten Willen hat (BGH NStZ 95, 85).“

Verbraucherzentralen und Versicherungsberater erhalten Lohn für gegebene Informationen und Ratschläge in Form eines Honorars. Beide sind am selben Markt tätig und stehen zueinander in Konkurrenz. Beide vermitteln keine Produkte. Die Bundesaufsichtsbehörde (BaFin) bestätigte in 2009 der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das es hier keine Pflicht zur Registrierung gibt. Aus welchem Sachverhalt leitet man diese Sonderbehandlung her, ist man doch selbst verbraucherschützend tätig?

Guter Rat ist teuer, und schlechter Rat schnell unbezahlbar.

Den für den Kundennutzen in meinen Augen komplett unbrauchbaren Angaben von Stiftung Warentest, weitergegeben durch die Verbraucherzentralen,vertraut der, der Rat sucht (und dafür bezahlt). Vergleichssoftware, die immer nur ein Teil des Marktes beleuchtet und deren Ungenauigkeiten in der fachlichen Tiefe nicht kommuniziert werden, finden dort Anwendung. Ein Kollege, spezialisiert auf Geldanlagen, berichtete mir, dass Frau Castello in 2009 gegen einen Stundenlohn von 150 € argumentierte, dass Staatseinnahmen die sicherste Geldanlage dieser Zeit wären und keinen Schwankungen unterliegen würden. War das nicht das Jahr des Schuldenschnittes? Ihre Aussagen zu festverzinslichen Wertpapieren gegenüber den damaligen hohen Renditen von Lebensversicherungen in  einer Talkshow runden den Irrsinn ab. Herr Tenhagen empfiehlt gegen Zuwendungen, wahrscheinlich finanzieller Art (Affiliate Links), Vergleichsportale.  Die Verbraucherzentralen warnen vor diesem Medium.

janus Petition für Mindeststandarts im Verbraucherschutz. 2. RundeJanuskopf

Frau Mohn, Teamleiterin beim Bund der Verbraucherzentralen, hatte sich in ihrer Antwort auf meinen ersten offenen Brief dahin gehend positioniert, dass sie der klaren Meinung ist, die Verbraucher seien mündig. Sie würden zwar Honorarberatung wahrnehmen, aber dem Rat nicht folgen! In einem anderen Interview sprach sie den Verbraucher grundsätzlich die Mündigkeit ab. Er benötigt Weiterbildung und fachliche Information, die die Zentralen anbieten. Eine Frau und zwei Meinungen oder, ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt?

Gleich oder „Gleicher“?

Verbraucherzentralen, Versicherungsvermittler aber auch Organisationen wie Finanztip, die sich zu 100 % als verbraucherorientiert definieren, sind Marktteilnehmer am selben Markt und unterliegen damit dem Wettbewerbsgesetz. Mit dem Urteil vom 27. April 2017 (BGH Az. I ZR 55/16) müssen Vergleichsportale mehr Transparenz ausweisen. Transparenz im Sinne von finanziellen Zuwendungen der Anbieter, die sie empfehlen. Auch ist zukünftig anzugeben, mit welchem Anbieter man arbeitet und wer nicht dabei ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Unterlassung dieser Angaben irreführend (§ 5a Abs. 2 UWG). Diese Transparenz im Sinne der Zuwendung fordere ich auch für Stiftung Warentest, denn Stiftungen leben von Zuwendungen. Wer fördert? Finanztip dokumentiert seine Finanzierung wenigstens teilweise. Unter der Definition der Affilate Links findet sich nur der Hinweis auf Zuwendungen. Mehr nicht. Verbraucherzentralen sollten entsprechend dieses Urteils auch mitteilen, wer nicht in der Vergleichssoftware enthalten ist, mit der sie tätig sind. Man sollte die Verwendung von Vergleichssoftware nicht mit Kompetenz in der Beratung verwechseln. Software ist keine Beratung, sondern kann maximal ein Hilfsmittel dessen sein. Auch soll der Hinweis gegeben werden, dass der Hersteller einer solchen Software nicht für die Inhalte haftet, damit also ihren Wert infrage stellt. Nebelbomben statt Transparenz?

Zur Rechtsprechung:

11-1 Petition für Mindeststandarts im Verbraucherschutz. 2. Runde

Quelle. HP der Verbraucherzentralen

22-1 Petition für Mindeststandarts im Verbraucherschutz. 2. Runde

Quelle, Homepage Verbraucherzentralen

Im sogenannten AOK-Urteil würdigte der BGH 2007 den Umstand, dass die erst später eintretenden gewerberechtlichen Regulierungen für die Versicherungsvermittlung auch für schon bestehende Regelungen einzubeziehen sind. Schon aus diesem Grunde erachte ich die fehlende Unterstützung einiger „Poolinhaber“, die ich um Verbreitung der Petition bat, als unglaublich dumm. Man teilte mir mit, dass die Angst bestünde, dass die Verbraucherzentralen den Vermittlern die Kompetenz ablaufen könnten. Überlegen wir die Zeit, die ein Vermittler benötigt, Fachkunde und Spezialisierung auszuprägen, als auch die Kosten, seine Tätigkeit abzusichern, so sehe ich das eher als ein Märchen an. Interessant ist, dass diese Herrschaften nicht den Nutzen des Verbrauchers im Vordergrund sehen, sondern den eigenen Geldbeutel. Jedenfalls empfinde ich es so. Die AOK rechtfertigte seiner Zeit ihre Werbung/den Vertrieb von Versicherung durch einen sogenannten gemeinnützigen Verbraucherzweck. Die Tätigkeit wurde mit dem Urteil aus September 2013 verboten, denn sie verstößt gegen die Gewerbeordnung. Zu nennen ist auch ein Urteil gegen Rewe, und wie war es damals mit der Empfehlung zur Telekom Aktie? Man versuchte seine Tätigkeit damit zu rechtfertigen, dass man den Status eines erlaubnisfreien Tippgebers hätte. Auch Tschibo ist uns allen in guter Erinnerung. Das OLG Hamburg bestätigte das Urteil der Vorinstanz und Verbot die Tätigkeit.

Es wird spannend in 2018.

Teilnehmer, die am selben Markt tätig sind, müssen grundsätzlich gleichgestellt sein. Das gilt für alle verpflichtenden Vorgaben, die Tätigkeit ausüben zu dürfen. Sie stehen zueinander im Wettbewerb. Es ist richtig, dass viele Vermittler selbst Rat benötigen, denn Ihnen geben sollten. Das gilt für Verbraucherzentralen meines Erachtens im Selben, wenn nicht in höherem Maße. Anstatt sich gegenseitig mit Dreck zu bewerfen, wie wir es bereits aus den Diskussionen im Gesundheitssystem kennen, sollte man über Kooperationen nachdenken. Allerdings würde der erste Schritt, der Schritt zur Selbsterkenntnis sein. Eine Selbsterkenntnis, die im meisten Falle wenig Kompetenz erkennen lässt. Das tut weh, läßt sich aber ändern.

Sapere aude

Wann wird Qualität wieder relevant?

Frank Dietrich Fachmakler

Zwei Tage später: mich erreicht eine Beurteilung, die meines Erachtens die große Kluft der Interessen zwischen den Poolinhabern und den dort angeschlossenen dokumentiert:

Glückwunsch Frank, erneut ein sehr guter Artikel von Dir, der es auf den Punkt bringt; ungeschminkt wird das Problem und die Akteure, die es zu verantworten haben, beim Namen genannt, klar und direkt!  

Ich bedanke mich bei Dir, denn auch ich profitiere davon und von Deinem KnowHow ganz direkt in der Zusammenarbeit.

Schönen Abend Frank! 

Hätten die Versicherer und auch die Inhaber solcher Pools sich mehr um die Ausbildung der Vermittler gekümmert, so hätten wir heute weder Umsatzprobleme, noch Probleme mit der Akzeptanz unserer Tätigkeit am Markt, schon gar nicht mit Verbraucherschützern. Die fehlende Investitionen rächt sich nun.

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