Das Versicherungsvertragsgesetz

Ganz bewusst habe ich das VVG. in der Überschrift nicht erwähnt. Warum? Es stellt nicht der Weisheit letzten Schluss da. Die dortigen Bestimmungen werden durch aktuelle Rechtsprechung relativiert. Meinungen, Empfindungen und schlussendlich die damit verbundene Rechtsprechung sind unvorhersehbar. Was den Vermittler in seiner Entscheidung, was er anzugeben hat führen sollte, ist der gesunde Glaube, dass niemand etwas zu verschenken hat, schon gar nicht ein Versicherer. Nur diese Tatsache sollte die Benchmark seiner Tätigkeiten im Sinne des Kunden sein. Die Regulative der Anbieter sind vielfältig:

  • Der nicht spezialisierte Vermittler, der den Erwerb einer Vergleichssoftwarelizenz mit Kompetenz verwechselt und sich auf Ratings und Auszeichnungen verlässt,
  • Die Antragsfragen, als auch die Vertragsbestimmungen (in Auszügen) selbst,
  • Das VVG. durch die Rechtsprechung regelmäßig neu interpretiert.

Worum genau geht es:

§ 19 Anzeigepflicht (Auszug VVG):

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

2; Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet….

Eigentlich sollte man denken, dass diese Formulierung klar deutlich und abschließend ist. Genau genommen ist diese Formulierung auch abschließend und wer einen Antrag den Fragen entsprechend wahrheitsgemäß und vollkommen ausfüllt, der handelt nach „Treu und Glauben“. Gemeint ist, dass er sich anständig und rechtmäßig verhält, denn so ähnlich ist die bona fides des alten Rom formuliert.

Antrag und Gesundheitsfragen. Was ist angabepflichtig?


Beginnen wir mit dem Standardantrag. Gemeint sind die Anträge, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu vereinbaren, deren Gesundheitsfragen nicht gekürzt oder eingeschränkt sind. Gehen wir von einem Bandscheibenvorfall außerhalb des Fragezeitraumes von zehn Jahren aus. Erst behandlungs- und beschwerdefrei. Ist er anzugeben? Ja natürlich! Schon hier beginnt das Unverständnis der Angabepflicht gegenüber der Antragsfragen. Die Leistungsprüfer, die später den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente prüfen stehen auf dem Standpunkt, dass die Wirbelsäule vorgeschädigt sei. Ein solcher Schaden ist irreversibel, heilt also nie komplett aus. Beschwerdefreiheit und Behandlungsfreiheit hebeln die Angabepflicht nicht aus. Gehen wir in dem Beispiel weiter und gehen wir davon aus, dass der Versicherte aufgrund eines Rückenleidens berufsunfähig wird. Ob dieser beispielhafte Fall positiv reguliert wird oder vor Gericht zerpflückt wird, ist nicht vorhersehbar. Verbraucher und Vermittler, die entsprechend ihres Verständnisses, des normalen Empfängerhorizontes, wie es vor Gericht heißt, gehandelt haben, zahlen die Zeche.

Aktionsanträge und Rahmenvereinbarungen

Angebote dieser Art zeichnen sich meist durch eine geringere Zahl von Gesundheitsfragen aus. Auch sind die Frage Zeiträume oftmals anders. Die Produkte scheinen von besonderem Interesse für die Menschen zu sein, die gewisse Gesundheitsfragen ohne eine Ablehnung zu erhalten, nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten können. Sind das wirklich die Produkte für die Zielgruppe, betrachtet man den oben genannten Sachverhalt?

Spontane Anzeigepflicht/Aufklärungspflicht

Bereits durch das OLG Celle im Urteil vom 9. November 2016 (8U101/15 -zfs 2016, 270) wurde entschieden, dass sich aus Treu und Glauben auch eine Aufklärungspflicht/Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in Bezug auf nicht oder nicht ordnungsgemäß in Textform erfragte Umstände ergeben kann. Dabei obliegt die Beurteilung zur Gefahrenerheblichkeit alleine dem Versicherer. Gleichzeitig bestätigt es aber auch, dass der Antragsteller davon ausgehen kann, dass der Versicherer die Dinge erfragt, die für ihn gefahrenerheblich sind. Ist ein solcher Antrag also entsprechend beantwortet, so sind alle Angaben gemacht, nach Treu und Glauben. Der Versicherer hätte weitere Fragen stellen können, hat es aber nicht für notwendig erachtet oder wollte mit seinem Angebot besonders attraktiv am Markt erscheinen. Die Spontane Anzeigepflicht besteht der Formulierung nach also nur für Umstände, die gefahrenerheblich UND so ungewöhnlich sind, dass sie nicht erwartet werden. In einem Urteil vom OLG Düsseldorf (29 Juni 2009 – 4 W 20 / 09 – VersR 2010, 663) wird ein Verstoß gegen Treu und Glaube gemäß § 242 BGB nicht erkannt. Der Versicherer hätte nachfragen müssen, zumal eine Diabeteserkrankung heutzutage keine wirkliche Seltenheit mehr darstellt.

In dem benannten Fall von Herrn Helberg war es Diabetes. Ist Diabetes nun ungewöhnlich oder eher eine Volkskrankheit? Ich schließe mich der zweiten Auffassung an und bin daher der Meinung, dass der Versicherer leisten wird müssen. Kollege Helberg liegt vollkommen richtig, als den Antrag aufnahm und es nicht erwähnte. Wehret den Anfängen und unterstützt ihn.

Grundsätzlich:

Die Irritationen im Bereich der Absicherung der Arbeitskraft sind vielfältig:

  • Die sogenannten Alternativen zur Berufsunfähigkeit wie zum Beispiel Grundfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind keine Alternativen, sondern Ausschnittsdeckung. Gerade bei der Absicherung gegen schwere Krankheiten wird dem Makler die Kompetenz zugestanden, medizinische Definitionen für Erkrankungen voneinander unterscheiden zu können. Der Makler als Regulativ!
  • Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat einen falschen Namen, versichert jedoch Tätigkeit und Status,
  • Die Antragsfragen sind entgegen der Formulierungen des Versicherungsvertragsgesetzes doch nicht endlich. Die Rechtsprechung relativiert sogar anscheinend feststehende Definitionen.
  • Die Vertragstexte sind intransparent und in der Regel auslegbar,
  • Der Vermittler soll den Kunden auf unklare Bestimmungen hinweisen, sagt die Rechtsprechung. Was würde von solch einem Vertrag dann bleiben? Namen und Präpositionen, definitiv aber kein zusammenhängender Vertragstext.
  • Ratings und Vergleichsrechner

Staatliches Versagen – mal wieder

Das staatliche Versagen, welches diese Entwicklung begünstigte oder sogar begründete, wird im Ergebnis auf dem Rücken der Versicherten und Vermittler ausgetragen. Vielleicht ist auch das ein Grund, warum Verbraucherzentralen nicht vermitteln.

Wie aber kann man sich dagegen versuchen zu schützen?

Es ist und bleibt immer wieder die anonyme Voranfrage. Ich erinnere mich an zwei solcher Vorgänge. Ich hatte Daten, auch außerhalb des Fragezeitraumes, in die Voranfrage hinein gesetzt. Die Beurteilungen waren, wie sollte es anders sein, komplett unterschiedlich. Der eine bezog die Daten dennochin seiner  seine Risikoprüfung mit ein und der andere lehnte deren Verwendung ab.

Wohin der Antrag ging, muss nicht näher erläutert werden. Er wurde eingereicht mit dieser Voranfrage, auf die bei besonderen Bemerkungen hingewiesen wurde. Damit wäre ein großes Risiko vom Tisch. Dennoch bleiben in transparente Ratings und Bewertung, die viele Vermittler zur Grundlage ihrer Beratung machen.

Die Absicherung biometrische Risiken aber auch der PKV gehört grundsätzlich in die Hände von Spezialisten und Fachmaklern. Die Kommunikation in Bezug auf Diagnosen mit den Risikoprüfern sollte kompetent und geübt sein. Auch sollte man wissen, wie eine Diagnose gesichert wird und ob der Arzt dieses wirklich realisiert hat. Da sind wir beim nächsten Problem:

Patientenrechte

Die Einsicht in die Patientenakte ist ein verbrieftes Recht für jeden Bürger. Weigert sich nun aber der Arzt, so muss geklagt werden. Die Ärztekammern, wie ich jüngst noch deren Tätigkeit in noch einmal erleben musste und auch veröffentlichte, waren die Vertrtetungen der Interessen des Arztes. Seine Befindlichkeiten sind die Benchmark des Verhaltens. Auf der Tonspur teilte man mir mit, dass ein entsprechendes Gesetz, welches die Klage für den Kunden der übrig, erst im nächsten Jahr zu erwarten sei. Welcher Kunde aber kann so lange warten, wenn es um seine Absicherung geht?

Im November diesen Jahres gibt es eine weitere Fortbildung. Fortbildung in der Rechtsprechung, um solche Dinge vorab erkennen zu können.

Wir sehen uns.

Frank Dietrich Fachmakler

 

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