Nun ist es vollbracht.

Ein neues Vertriebsinstrument hat sich am Markt angekündigt und ist erschienen. Die vier Initiatoren Debeka, Concordia, HUK-Coburg und die Pax Familienfürsorge ließen dieses Portal entstehen. Andere Vergleichsprogramme, für die man eine Lizenzgebühr zu zahlen hat, werden in ihrer Nachfrage sicherlich zurückgehen. Weiterbildungsresistente Vermittler, die zudem auch noch an allen Enden und Ecken sparen (müssen), werden sich auf dieses Modul stürzen. Bei vielen Vermittlern zählt noch immer ausschließlich der Preis, der zu zahlen ist, um ein Programm zu erhalten, nicht die Leistung. Der Markt bewegt sich, leider in die falsche Richtung.

11 Der KV Fux ist da - für wen?In einem Thread bei Facebook erwähnte ein Vermittler, dass die Leistungsparameter für die Vergleichssoftware, die er nutzte, vollkommen überaltert sei (sie stammen aus Februar 2010). Er beendete seine Beurteilung aber damit, dass es ein sehr gute Software wäre. Ich denke, eine solche Bemerkung muss nicht noch kommentiert werden.

Der Anbieter KVpro positioniert sich damit in einer zentralen Stellung am Markt. Schon allein aus diesem Grunde ist besonders wichtig, die inhaltliche Darstellung zu überprüfen. Wie man es von mir gewohnt ist, werde ich mich nur auf die Inhalte beziehen, denn alle anderen Positionen sind Momentaufnahmen und in meinen Augen sekundär in ihrer Bedeutung. Einige Stichproben erlauben einen Einblick in die Darstellung der Inhalte eines Vertragswerks.

Preis-Leistungs-Verhältnis

Ich beginne mit einer grundsätzlichen Überlegung zum Thema Preis-Leistungs-Verhältnis. Ich sehe eine solche Aussage als kompletten Blödsinn an. Warum? Gebe ich wenig Geld aus, so erhalte ich in der Regel wenig Leistung. Bei mehr Geld, entsprechend mehr Leistung. In beiden ist das Preis-Leistungs-Verhältnis dasselbe. Über die Qualität des Produktes wird damit nichts ausgesagt, denke ich. Die Software bildet nicht allein die Inhalte ab. Sie interpretiert. Der Nutzer, gemeint ist der Kunde und vermutlich auch verschiedene Vermittler, können hier erste Informationen zu den Angeboten des Marktes erhalten. Sie / Er wird dann im Sinne der Angebotserstellung mit der entsprechenden Ausschließlichkeitsorganisation des Versicherers in Verbindung gesetzt. In den begleitenden Texten der Software wird auf die fehlende Haftung von Ausschließlichkeitspopulationen hingewiesen.

Die Auswahl

Ich habe mir bei meiner Recherche die Tarife der Debeka, der Barmenia und der Hallesche näher betrachtet. Die Wahl der Tarifmerkmale, gemeint ist Tagegeld in Höhe von 50 € ab dem 29. Tag und auch ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 50 € sehe ich als ziemlich fragwürdig an. Der Versicherte wäre also mit 50 € Tagegeld nach einem Monat ausreichend versorgt! Wer 1500 € im Monat verdient, sollte nicht selbstständig sein und/oder in die Private wechseln. Ich wählte die Tarifmerkmale der Komfortleistung für Selbstständige und Freiberufler. Gebe ich mein Alter an, so erscheinen Beiträge von über 700 € bei einer Tagegeldabsicherung von 1500 €. Wo bitte liegt der Sinn?

Komfortleistungen

Die Definition der Komfortleistung bezieht sich auf das gesetzliche Leistungsniveau. Es wird mitgeteilt, dass diese Tarife alle über dem gesetzlichen Niveau liegen – mit Abstand. Betrachtet man alleine nur die Mindestkriterien, die hier keine Abbildung finden (häusliche Krankenpflege, Krankenhausersatzpflege, Podologie, Soziotherapie, Sozialpädatrie, etc.), so erkennt man bei Debeka eine Begrenzung der häuslichen Krankenpflege bei 7000 €. Eine künstliche Beatmung über den Monat hinweg lässt Kosten von 22.000 € sehr schnell entstehen. Diese würden also nicht gezahlt werden. Die anderen betrachteten Anbieter übernehmen diese Leistung ohne Begrenzung. Auch gesetzliche Kassen übernehmen diese Leistung. Dieses Kriterium kann sehr schnell existenziell werden und sollte daher in der Software abgebildet sein. Irrtum oder Falschbehauptung?

Auch kann ein Kunde in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer schweren Bandscheibenoperation weit bessergestellt sein als in der privaten Krankenversicherung, wenn diese im stationären Bereich den Höchstsatz der Gebührenordnung als Begrenzung hat. Hier fehlt es an grundsätzlichen Informationen, ohne die eine solche Software eigentlich nicht auskommt. Wen interessiert es? Geht es mal wieder nur um Umsatz?

Ambulante Leistungen:

Der Hersteller bleibt bei seiner gewohnten Darstellungsweise, bereits bekannt aus der Software KV pro. Im Bereich der Gebührenordnung (GOÄ/GOZ) stuft er die Leistung/die Leistungsangaben ab. Damit ermöglicht er verschiedene Arten der Darstellung, die mehr oder weniger genau zutreffend sind.  Auch sind die eingepflegten Texte / Zusätze eine eigene Interpretation und keine Abbildung des Vertragsinhaltes. Die Bemerkung, dass Debeka über den Höchstsätzen, bei denen sie im ambulanten Bereich eine Begrenzung hat, freiwillige Zahlung zusätzlich leisten kann, entzieht sich meiner Nachvollziehbarkeit. Warum diese Bemerkung? Gilt sie nicht für jeden der Anbieter?

Bei Barmenia geht die Honorarerstattung über die Höchstsätze hinaus, ist aber nicht ungebunden. Bei Hallesche ist sie gänzlich frei von der Deutschen Gebührenordnung. Beide Angaben finden sich genau genommen nicht dort wieder, sondern werden mit eigenem Wording interpretierend und dokumentiert. Kennen Sie die Geschichte von der stillen Post?

Betrachten wir Debeka mit 400 € Selbstbeteiligung und Hallesche mit 1200,- € SB. Bei Debeka  muss erst einmal bis zur 100-prozentigen Kostenübernahme die Selbstbeteiligung anteilig an den Kosten für Arznei und Verbandsmittel aufgebraucht werden. Bei Hallesche fällt die Selbstbeteiligung ohne prozentuale Abstufung an. Der Softwarehersteller sieht beides als gleich gut oder gleich schlecht an und bewertet mit der Summe der gelben Sterne auf gleichem Niveau. Interpretation statt Darstellung! Unterschiedliches wurde gleichgemacht.

Gemischte Anstalten /AHB

Der Bereich der Gemischten Anstalten ist meiner Meinung nach falsch dargestellt. Warum? Bei Hallesche findet sich innerhalb der Software dieser Eintrag:

„100 % für Anschlussheilbehandlungen, soweit schriftlich zugesagt“. Sowie 3 Wochen Dauer für eine medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung, welche innerhalb von 28 Tagen nach einer stationären Akutbehandlung beginnen muß.

In den Vertragsunterlagen hingegen finden wir.

§ 4,5

  • Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
  • ……Eine schriftliche Leistungszusage nach § 4 (5) MB/KK 2009 ist nicht erforderlich.

Weitere Fristen oder Einschränkungen sind nicht zu finden. Woher hat der Anbieter diese? In seiner sonst sich am Markt befindenen Software findet sich an dieser Stelle der Zusatz, dass es auch ohne schriftliche Zusage geht. Zwei Softwaren, ein Hersteller, zwei Aussagen.

Ein kurzer Blick zur Continentale KV, die hier mit unter den Komfortleistungstarifen Einzug gefunden hat, belegt meiner Meinung nach die Ungenauigkeit der Darstellung. Was ist gemeint? Der Anbieter vermerkt im stationären Bereich die freie Wahl unter Krankenhäusern der Versorgung (GKV) und Privatkliniken. Er spricht von einer Erstattung in der Privatklinik entsprechend der Versorgungskrankenhäuser. Diesem Passus hingegen kann ich im Vertrag der Conti, gerade auch im Vergleich mit anderen Anbietern, nicht finden. Hier steht „im Sinne“ der Bundespflegesatzverordnung.  Der Sinn der Bundespflegesatzverordnung resultiert aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und hat eine Kostenminderung zum Ziel.  Privatkliniken hingegen rechnen ihre Leistung frei dieser Vorgaben ab. Was heißt also „im Sinne“? Erst kürzlich leitete ein Vermittler eine diesbezügliche Kritik und Aussage unseres Hauses an die Continentale weiter. Wir erhielten kein Einspruch. Betrachten wir uns die Hanse Merkur, die sich klar bei 150 % der Kosten im Sinne der Bundespflegesatzverordnung positioniert,  so ist das eine klare Angabe. Dennoch wird der Versicherer schlechter gewertet als die Continentale. Folgt man hier dem Motto, ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt? Sicherlich wäre es auch nicht ganz unwichtig zu erwähnen, welcher Tarif eine Meldefristen Krankenhaus hat. Kennt der Versicherte diese nicht und kann diese nicht einhalten, steht er vor eigenen Kosten.

Warum diese Darstellung

Welchen Sinn verfolgen der Anbieter und die Initiatoren mit dieser Software? Ein kurzer Blick hat gezeigt, dass wesentliche und signifikante Punkte, die darüber entscheiden, ob im Leistungsfall die Existenz gefährdet ist, nicht abgebildet werden (Bsp. Mindestkriterien). Auch werden Zusätze in den Vergleich hinein notiert, die jeder Nachvollziehbarkeit entbehren aber durchaus die Meinung des Betrachters beeinflussen könnten. Die Bewertungen bei unterschiedlichen Vertragsinhalten wird zum Teil gleich dargestellt, wenn es um die Sterne geht, die vergeben werden. Das konnte der Initiator KV pro bereits sehr viel besser in seiner bisherigen Software. Diese hat mehr Inhalte als die hier entstandene. Wo liegt der Grund der vermeintlichen Einschränkung? Vertriebsinteresse der Initiatoren oder nur „Panne“?

Besonders bedenklich wird die Darstellung, betrachtet man die Definition der Komfortleistung. Es handelt sich dabei um Tarife, die deutlich über dem GKV-Niveau liegen, so der Kommentar. Das ist von diesen Tarifen im Grunde nur drei am deutschen Markt gibt, sollte bekannt sein. Spätestens nach 2012 durch die Empfehlung der Hinzunahme der Mindestkriterien, die genau dieses abbilden sollten. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben sie Anspruch auf häusliche Krankenpflege und Krankenhausersatzpflege. In welcher privaten Krankenversicherung ist das noch der Fall? Dieses Merkmal konnte ich nicht selektieren. Mache ich was falsch?

Der Sinn dieser Software kann meiner Meinung nach nur eine Vertriebskomponente sein. Der einfache Vermittler, fachlich nicht ausgebildet, bemerkt die fehlenden Unterscheidungen nicht. Es empfiehlt und berät einen Kunden auf Basis unvollständiger oder auch falscher Daten, wie ich meine. Der Kunde glaubt gut beraten zu sein und wird sicherlich enttäuscht. Der ratsuchende Kunde, meist nur mit Vorstellungen und Bauchgefühl ausgestattet, kann nur entscheiden, was ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung auch bekannt ist. Da dies in der Regel nicht wirklich viel ist, wird sich auf die Begriffe Komfortleistungen verlassen, wenn eine gute Krankenversicherung haben will. Zudem wird er auch noch in die Ausschließlichkeit des Versicherers umgeleitet, die keine Haftung für getätigte Aussagen innerhalb der Beratung hat.  Die Branche leidet, Verbraucherschutz wird mal wieder verschlechtert. Wer hat gewonnen? Der, der besser aussieht, als er ist.

Ich würde haften, würde ich Dinge solcher existenziellen Bedeutung keine Beachtung schenken und den Kunden ohne diese Angaben beraten. Wo liegt also das Interesse einer Debeka, die ich inhaltlich als weit besser betrachte als die meisten Anbieter, die die Software mit initiierten? Auch werden andere Anbieter, die nicht an der Entwicklung beteiligt waren, in Teilbereichen besser oder auch wesentlich schlechter dargestellt, als sie es sind. Wer trägt die Haftung für diese Angaben? Niemand?

Ich bitte um konstruktive Kritik dieses Artikels und eventuell um Berichtigung, sollte ich etwas übersehen haben.

Vielen Dank

Frank Dietrich Fachmakler

 

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