„Versichert ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit“

Das jedenfalls sollte man meinen, wenn man eine solche Versicherung abschließt. Weit gefehlt. Es gibt dann doch Anbieter, die auf der mangelnden Beratungskompetenz, wie ich meine, eines Vermittlers aufsatteln. Was war vorgefallen und wie kam es zu diesem Artikel? Eine Kollegin sendete mir den Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung zu und ich konnte nicht glauben, was ich dort las:Unbenanntq Berufsunfähigkeitsversicherung ad absurdum-Umsatz first

Eine solche Sonderklausel war mir bisher nie untergekommen und es stellt sich die grundsätzliche Frage, wie es dazu kommen konnte.

Der Versicherer wurde angeschrieben und versuchte sich in Erklärungen. Der Beitrag sollte dann doch möglichst gering gehalten werden, die berufliche Tätigkeit wurde einfach festgeschrieben. Der Versicherer beschränkt sein Risiko zulasten des Versicherten im Sinne des Abschlusses des Vermittlers. ganz Rechtmäßig unterbreitete ihm ein Angebot. Ist dieses Angebot auch zulässig? Wir suchen Antworten und berichten, wenn wir sie erhalten haben.

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Meine persönliche Auswertung dieser Korrespondenz:

Ich möchte es nicht unerwähnt lassen, dass ein befragter Fachanwalt hier nicht nur Zweifel an der Sonderklausel äußerte, sondern diese als definitiv nicht gültig einschätzte. Wir werden uns bei einem Richter darüber erkundigen, der im Versicherungsrecht urteilt, ob es denn möglich ist einem Kunden auf diese Art die Leistung zu beschränken. Der Herr erhielt eine Ausschlussklausel für seine Lendenwirbelsäule. Seiner Aussage nach hatte er lediglich ab und zu Rückenschmerzen, ist aber weder in Behandlung, noch sind diese chronisch.

Daran hat sich bis heute nichts geändert. Dem Schreiben vom Versicherer liegt ein Bogen zur Selbstauskunft bei, eine ärztliche Untersuchung wird nicht gefordert. Ich sehe das in einem krassen Missverhältnis zur Ausschlussklausel. Auch erhielt der Mann zusätzlich noch einen Risikozuschlag, wie das Anschreiben an ihn im Jahre 2005, dokumentiert. Wofür ist nicht zu erkennen! In dem damaligen Angebotsschreiben wird zudem erwähnt, dass nur ein orthopädisches Gutachten auf Kosten des Versicherten einen Zuschlag mindern oder herausnehmen lassen kann. Lesen wir das Schreiben heute und sehen wie die angehängten Bögen, so wird das nicht mehr verlangt. Zweierlei Maß?

Der Berater hätte meiner Meinung nach dieses Angebot grundsätzlich ablehnen müssen, war dann aber doch wohl mehr an Umsatz interessiert als an Versicherungsschutz für seinen Mandanten. wir werden mithilfe einer Vollmacht/Auftrag versuchen, die Beratungsdokumentation zu erhalten, als auch eine Antragskopie. Uns liegt daran, nachvollziehen zu können, wie es zur Ausschlussklausel kam und wofür der Zuschlag ausgesprochen wurde. Zur Rechtskräftigkeit dieser Sonderklausel werden wir uns  nach der Veranstaltung des PremiumCircle Deutschlands ( „Transpareninitiative in der BU“ am 28. März diesen Jahres) , wenn dieses den Amtsrichtern des Landgerichtes Berlin, zuständig für die Versicherungsbranche, vorlegen wurde  äußern. Ich bin auf deren Meinung mehr als gespannt.

Hauptsache Umsatz – egal wie?

Es ist für mein Empfinden eine unglaubliche Frechheit, dass der Versicherer im letzten Teil seines Briefes wiederholt Versicherungsschutz bei sich anbietet. Bei einer meines Erachtens so starken „Verfehlung“ zum Nachteil des Versicherten wäre schon das Lesen des Angebotes eine weitere „Körperverletzung“. Dieser Versicherungsschutz ist keinen Cent wert. wir werden auch prüfen, ob wir Versicherungsschutz in entsprechend hoher Qualität mithilfe einer Tätigkeitsbeschreibung, die das Risiko konkret beschreibt, denn es ist immer noch kein körperliches, verschaffen können.

Fritz und die Berufsunfähigkeitsversicherung

Frank Dietrich Fachmakler

 

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