Willkommen in der bedarfsgerechten Solidarität!

(Ein/mein Kommentar)

Frau Ulla Schmidt begrüße uns alle in der Solidarität und bedeutete uns damit, Gutes für jeden Bürger in Deutschland zu tun. Auch versprach sie in 2004, dass wir zukünftig spürbar unter 14 % des Beitragssatzes in der gesetzlichen Kasse sein werden und ein bezahlbares Gesundheitssystem erhalten!

Unbenannt-2 Solidarität und bedarfsgerechte VersorgungDie Gesetzliche Krankenversicherung stellt die Versorgung im Gesundheitssystem da, die wir in Deutschland erleben dürfen. Wie weit es mit dieser Versorgung ist, zeigt sich „mal wieder“ in einem aktuellen Beispiel. Ich berichtete bereits über diesen Fall in meinem Artikel vom Artikel 4.Mai 2016.

Die wichtigsten Punkte in Zusammenfassung:

  • Ein Versicherter der Privaten Krankenversicherung, der durch einen Unfall eine Sauerstoffunterversorgung im Gehirn erlitt, nimmt heute, trotz Pflegestufe 3 (Härtefall), am täglichen Leben teil. Entsprechende Heilmittel, die ihm das ermöglichen, stehen vertraglich zur Verfügung. Der Bedarf geht über die grundsätzliche Versorgung der GKV sehr weit hinaus.
  • Der Preis seines Versicherungsschutzes stieg in den vergangenen Jahren und weil dieser die Obergrenze des Beitrages des Standarttarifes überschritt, wurde die den Versicherten betreuende Schwester finanziell unter Druck gesetzt. Die einzige Möglichkeit die man nannte, wäre der Wechsel in den Standardtarif, der den gesetzlichen Leistungen entsprechen soll. Ein Wechsel innerhalb des Anbieters kommt wohl grundsätzlich nicht in Betracht. (Beratungsauftrag gesetzlich gegeben oder menschlich verpflichtend?)
  • Zur Klarstellung muss erwähnt werden, dass weder ein Standard- noch ein Basistarif den gesetzlichen Leistungen entsprechen, am Markt als so genannte Sozialtarife „gehandelt“ werden. Die beiden Tarife weichen inhaltlich voneinander ab und entsprechen, jeder für sich, nicht dem abstrakten Leistungsrahmen der GKV, deren Leistungen zudem volatil sind und sich in ständigem Wandel befinden. Die gesetzliche Vorgabe wurde nicht eingehalten – wie auch? Alle sehen weg. Auch die rechtliche Stellung des Versicherten variiert. In der Gesetzlichen Krankenversicherung trägt ein Versicherter bei Streitigkeiten die Kosten nicht vor Gericht –  im Basistarif dann schon. Staatliches Versagen! Solidarisch?
  • Wir senkten den Beitrag nach VVG 204 – unter Berücksichtigung der notwendigen Leistungen. Diese blieben erhalten!

Was kam dann?

Wir befragten nach Rücksprache mit dem Versicherten das Amt, warum es die Kosten für diesen Tarif nicht tragen wollen und Nachteile in der Versorgung zulasten der Gesundheit und der Selbstbestimmung des Versicherten pauschal, zu einer weit höheren Kostenbeteiligung, in Kauf nehmen wollen würde. Die Antwort kam erst nach fast einem Monat!

RG Solidarität und bedarfsgerechte VersorgungStellungnahme dazu:

Nun plötzlich soll die Rechtsgrundlage nicht (mehr) bestehen, die zuvor sogar Handlungsgrundlage zur Beitragszahlung war. Der bisherige Preis des PKV-Tarifes lag bei über 700,- € mit einer SB von über 900,- €! „Angemessen“, als nicht wirklich greifbarer Terminus, wird einfach amtsseitig als gültig definiert – entgegen dem Wissen, dass der Standarttarif teurer ist und nicht über die entsprechenden notwendigen Leistungen verfügt. Fehlende notwendige Behandlungen müsste das Amt, gesetzlich verpflichtet zusätzlich zahlen, die bedarfsgerechte Versorgung zu sichern. Die Zusatzkosten würden sich im Jahr gut 3000 € (geschätzt) belaufen – 250,- € monatlich!

Zum Tarifwechsel:

  • Die Alternative, die man pauschal/beratungsfrei erzwingen will, ist weit kostenintensiver und voraussichtlich in der Verwaltung problematischer, als die von uns geschaffene Lösung. Es wiehert der Amtsschimmel, das Haustier der Behörden.
  • Über Jahre hinweg wurde der Tarif zuvor bezahlt. Er war teurer und die Selbstbeteiligung weit höher als nach dem Tarifwechsel.
  • der Ursprungstarif kostete seinerzeit 740,4 ein Euro mit einer Selbstbeteiligung von 912 € und es wurde gezahlt.
  • der Zieltarif hat einen Beitrag von 455,45 € bei einer Selbstbeteiligung von 500 € und die Zahlung wird verweigert!

Weitere Bemerkung zum Schreiben des Amtes:

Die angesprochene Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung stelle ich der Menge der Zuzahlungen gegenüber, die ein gesetzlich Versicherter hat. Also nur eine Frage des Wordings. Eine Statistik, bereits vor Jahren veröffentlicht, stellte die durchschnittliche Zuzahlung eines gesetzlich Versicherten 35 jährigen von über 825,- € per Anno da (Zuzahlungen Medikamente und bei stationärem Aufenthalt, nur 30 % Kostenbeteiligung Bereich Zahn. Keine Sehhilfen mehr ab dem 14. Lebensjahr, ausgenommen extrem schwere Fälle, etc.). Nicht erwähnt/eingepreist ist, dass nur die Therapien von der gesetzlichen Kasse übernommen wurden, die zuvor vom Gutachterausschuss empfohlen wurden. Damit bleibt der gesetzlich Versicherte u.U. auf enorm hohen Kosten sitzen, wenn er die ihm zugeteilte Behandlung nicht verträgt. Selbst und zu eigenen Kosten nachkaufen ist die logische Folge. Schon vor Jahren wurde der Sachverhalt im Tagesspiegel und im TV (Phönix) bekannt. Was hat sich seitdem geändert? Wirtschaftlichkeit/Bürokratismus vor Bedarf!

Wir formulierten fristgemäß einen Einspruch wie folgt:

In Vertretung, beauftragt durch die Bevormundende Frau YYYY, wenden wir an Sie.

Ihre Entscheidung entzieht sich der Nachvollziehbarkeit, denn wir finden im Gesetz die Grundlage für eine bedarfsgerechte Versorgung – eine Versorgung, die dem Versicherten zusteht und die sie ablehnen. Wir haben einige Punkte als Widerspruch zusammengefasst:

  • Die Beiträge, die Herr YYY für seine Krankenversicherung zu zahlen hat, liegen deutlich unter dem des Standardtarifes. Auch unter Verrechnung der Selbstbeteiligung, die es übrigens auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt, man nennt sie dort Zuzahlung, liegt der finanzielle Aufwand über 1800 € unter dem des Standardtarifes (p.A.), in den Sie den Kunden zwingen möchten. Wenn aber der Standardtarif teurer als der jetzige Tarif ist, bei gleichzeitig geringeren Leistungen, so handeln Sie entgegen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Bereich der Sozialhilfe und somit für alle Beteiligten völlig sinnfrei, denn Sie übernehmen in der Folge nicht nur höhere Beiträge als nötig sondern laufen gleichzeitig Gefahr, unnötigerweise Leistungen in besonderen Lebenslagen zahlen zu müssen, die jetzt die Krankenversicherung übernimmt.
  • Hinzu kommt, dass Sie die Zahlung von Beiträgen zu einem anderen als den Standardtarif gemäß § 32 Abs. 5 SGB XII nur dann verweigern können, wenn dieser Tarif teurer ist. Vorliegend ist er aber günstiger als der Standardtarif.
  • Mit dem Wegfall der medizinischen notwendigen und bedarfsgerechten Leistungen seines bisherigen Versicherungsschutzes, greifen Sie unserer Meinung nach auch
  • entgegen des Grundgesetzes in die persönliche Gestaltungsfreiheit des Mandanten ein Weder Basis – / noch Standardtarif versichern entgegen der gesetzlichen Grundlage, die zu deren Entwicklung führte, das gesetzliche Niveau 1:1. Ein Blick in die Formulierung lässt klar werden, dass der Versicherungsschutz in vielen Teilbereichen das Niveau des gesetzlichen Bruders unterschreitet. Ihre Aussage ist damit schlichtweg falsch.
  • Nebenbei bemerkt stellen Sie Herrn yyyy im Sinne von möglichen Rechtsstreitigkeiten gegenüber notwendigen Behandlung/Medikamenten im Standardtarif schlechter. Er hätte dort Gerichtskosten selbst zu tragen, was bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht der Fall ist. Schon hier sollten Sie die Unterscheidungen erkennen können.
  • Die derzeitigen Therapien sind sowohl vom Umfang als auch inhaltlich zwingend notwendig, um Herrn YYYY im Rahmen seiner Möglichkeiten am täglichen Leben teilhaben zu lassen. Fallen diese weg, wird sich der Pflegefall in der Pflegestufe 3 (Härtefall) weiter verschlechtern. Jetzt befindet er sich dagegen auf dem Wege der Besserung.
  • Die zwingende Folge dessen wird zudem der Sozialstatus der Bevormundenden, Frau xxxx, werden. Der Staat und damit der Steuerzahler würde nicht nur unnötigerweise höhere Beiträge für weniger Versicherungsschutz zahlen, der zudem nicht bedarfsgerecht ist, sondern einen weiteren Sozialhilfeempfänger zulasten der Staatskasse produzieren.
  • Der von Ihnen in der Begründung zitierte § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII enthält, wie sich durch einfaches lesen herausstellt, nicht ihre Interpretation, was angemessen ist. Deshalb können wir zum jetzigen Zeitpunkt nurfeststellen, dass Sie Herrn YYYY benachteiligen.

Hier nochmals Ihre Quellen: (ZITAT)

SGB XII /§ 42 /Bedarfe

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

  1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28;
  • 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden;
  • 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
  1. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des

Dritten Kapitels,

  1. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten

Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach

  • 34 Absatz 7,
  1. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach §98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
  2. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.
  • 32

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 und 2 erfüllen.

  • 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei

Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die die Voraussetzungen des

  • 27 Absatz 1 und 2 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2

und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches.

(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem

Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden.

§ 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen. Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. (ZITAT ENDE)

  • Es ist richtig, dass der erneut eingereichte Antrag zum Versicherungsumfang nicht dem Standard- oder Basistarif entspricht. (Übrigens hat der Kunde Anspruch auf einen Standardtarif, was mit seiner Vorversicherungszeit zusammen hängt. Auch hier bitte ich Sie die gültigen gesetzlichen Grundlagen zu beachten). Der Versicherungsschutz ist, wie aus der Vergangenheit belegbar und heute in neuen Vertrag nach lesbar, auf dem Bedarf des Versicherten wesentlich besser angepasst und damit als bedarfsgerecht zu bezeichnen.
  • Sofern sich nach der Bedeutung des Wortes „angemessen“ umsehen werden Sie erfahren, dass es hier um ein „richtiges Verhältnis“ geht (Wikipedia).
  • Das ist vorliegend der Fall, denn der Kunde erhält für weniger Beitrag mehr Leistungen als Sie ihm über den Basis- bzw. Standardtarif zugestehen wollen.
  • Ihre bisherigen Ausführungen zu den genannten Paragraphen des Sozialgesetzbuches XII können wir bisher nicht nachvollziehen. Deshalb bitten wir Sie um ausführliche rechtliche Begründung zu allen o. g. Punkten, insbesondere zu den Punkten der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der medizinisch dringend notwendigen Therapie und des Risikos für die Schwester des Betroffenen, die gleichzeitig seine Pflegerin ist, in die Sozialbedürftigkeit abzugleiten.
  • Wir werden dieses Schreiben sowohl Bundesgesundheitsministeriums als auch die Patientenrechtsbeauftragte weiterleiten. Wir schließen auch eine Veröffentlichung mit dem Titel „Willkommen in der Solidarität“ nicht aus. Diesbezüglich möchten Sie darüber informieren, dass in unserer Tätigkeit weit über die des Maklers hinausgehen, sowohl große Firmen im Bereich der Medien als auch Fernsehsender zu unseren Kunden zählen. Die Versicherten haben ein Recht auf Informationen.

Nach gut vier Wochen kam dann eine „Antwort“. Die Dame möchte so meine Begründungen Stellung nehmen.

Bitte lesen Sie selbst:

Unbenannt-2 Solidarität und bedarfsgerechte VersorgungAnstatt dieses Schreiben zu interpretieren-hier meine Antwort:

Sehr geehrte Frau xyz,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. Juni 2016.

Leider fanden wir keine Antworten auf unsere gestellten Fragen.

Wir äußern uns zum Inhalt Ihres Schreibens wie folgt:

  • Da auch wir Ihre Argumentation bezüglich des Standardtarifes, nicht Basistarifes, auf den der Kunde ein Anrecht hat, im Sinne des Beitrags nicht verstehen, bitten wir um Erläuterung. Unserer Kenntnis nach lautet die gesetzliche Vorgabe, dass der Beitrag maximal den Höchstbeitrag des gesetzlichen Versicherungsschutzes betragen darf. Lediglich die Höhe der Rückstellungen der privaten Krankenversicherung kann diesen mindern. Dieser Betrag liegt heute bei 665,29€. Ihre Angabe beläuft sich auf nicht einmal 50 %. Wie bitte kamen Sie auf diese Zahl und vorher kommt der Zuschuss?
  • Sofern dieser Wert durch eine Bezuschussung zu gut 50 % entsteht, stellt sich die Frage, warum man dieses nicht auch den privaten Tarif Bezuschussen könnte, um für alle Beteiligten Geld zu sparen und die bedarfsgerechten Leistungen, denn wir kennen die Behandlungsdaten im Einzelnen, zu sichern.
  • Ein Verstoß gegen die lässt sich erst aus den oben genannten und zu klärenden Sachverhalten des Beitrages ableiten. Gleichzeitig muss in Anbetracht gezogen werden, dass der Versicherungsschutz der PKV diese Dinge leistet, der Standardtarif hingegen nicht. Dieser wäre demnach nicht bedarfsgerecht und müsste aufgestockt werden, was zu weiteren Kosten führt.
  • Wir gehen davon aus, dass Sie, denn Sie bewerten den Standardtarif als bedarfsgerecht, auch Sie die Behandlungsdaten des Kunden kennen. Vorher hätten sie sonst diese Einschätzung treffen können? Wir bitten um Bestätigung der Kenntnis, würden ihn sonst solche Dinge weiterleiten.
  • Sofern Sie Herrn GYYYYY in den Standardtarif zwangsweise überführen möchten, denn eine Beratung im kompletten Sinn des Paragraphen 204. VVG hat ihr Unternehmen nicht durchgeführt, würde die Heilmittelverordnung nicht mehr an Häufigkeit und Art der Therapie ausreichend sein. Dass diese Dinge medizinisch notwendig sind, zeigt bereits die Kostenübernahme des Versicherers, der sich auf dieser Rechtsgrundlage gründet (MBKK Teil 1). Die Alternativen, wenn man sie denn so nennen möchte, wären eine Erweiterung der im Standardtarif bewilligten Heilmittel an Häufigkeit und Behandlungsform über die bereits im ersten Schreiben geschilderten Langzeittherapien. Das würde weitere zusätzliche Kosten zum Beitrag der Standardtarifes begründen und unwirtschaftlich.
  • Es ist richtig, dass man der privaten Krankenversicherung von einem Selbstbehalt spricht, in der gesetzlichen Krankenversicherung aber von Zuzahlungen, die im Durchschnittsmaß (statista) die 500 € Selbstbeteiligung, gerade auch im Hinblick auf die fehlenden Behandlungen in den Heilmitteln, übertrifft.

Da wir in diesem Schreiben Ihre Fragen ausführlich und vollständig begründet haben, bitten wir nun auch, die unsrigen zu erläutern, um ein besseres Verständnis für ihre Sichtweise zu erhalten. Wir bitten Sie zu dem nicht wieder vier Wochen ins Land gehen zu lassen, da es sich hier nun langsam um einem Notfall handelt.

Vielen Dank für ihre Mühen.

Wieder verstrichen 14 Tage.

Eine entsprechende Mail mit dem Hinweis, dass der Kunde in den Notlagentarif abrutschen könnte, der denn nun wirklich keinerlei Versorgung mehr im Sinne des Bedarfes für den Kunden darstellt und auch damit der Weg in den erzwungenen Standard/Basistarif gesetzlich nicht mehr möglich ist, löste ein Autoreply aus. Die Dame ist im Urlaub und die Mails werden „gesichtet „, was auch immer das heißen soll.

Es wurde sofort reagiert, als ich nochmals auf den Sachverhalt „Notlagentarif“ hinwies!

Innerhalb von 30 Minuten erhielt ich einen Anruf. Die nette Dame, vertretend für die Mitarbeiterin tätig versprach sich einzulesen und am nächsten Tag ein Telefonat mit mir zu führen. Stattdessen fanden wir um 8:42 Uhr den pauschalen Hinweis, dass die sich im Urlaub befindende Mitarbeiterin per Post(!) aufforderte, die Benachteiligung des Kunden zu belegen!

Keinerlei Antwort auf den benannten Beitrag i.H.v. 318,- € im Standardtarif (einen Arbeitgeber hat der Herr ja nicht mehr).

Auch hier sehe ich es als ausreichend an, die Antwort, die ich verwendete in diesem Artikel zu dokumentieren.

Sehr geehrte Frau xyz, vielen Dank für Ihren Einsatz. Leider kann ich den Wunsch nicht nachvollziehen.

Warum?

  • Sie teilten mir mit, Kenntnis über die notwendigen Behandlungen zu haben;
  • Sie wissen, welchen Leistungen in Standardtarif übernommen werden;
  • Sie kennen den Preis des PKV-Tarifes und wissen, das diese Leistungen enthalten sind.

Damit sind alle notwendigen Daten zur Entscheidungsfindung bei Ihnen. Ich bin nicht bereit, Ihnen diese Arbeit der Orientierung dieser Daten nochmals auszuarbeiten. Gern gegen Rechnung.

Auch vermisse ich noch immer die Erklärung zum angegeben Beitrag von 318 ,- € auf den Sie nicht geantwortet haben.

Ich fasse wie folgt zusammen:

  • Ihr Amt behauptet, dass der Standardtarif bedarfsgerecht sei. Eine solche Aussage sollte auf Basis der Sorgfalts-/Ordnungspflicht gefällt werden, wenn man die Daten der Behandlung prüfte. Nun zeigt sich Gegenteiliges.
  • Ihr Amt beantwortet keine Fragen – fordert aber ständig Antworten
  • Der Vorgang wird zeitlich verschleppt und dem Kunden drohen damit Nachteile in finanziellen Belangen und der medizinisch notwenigen Behandlungen in Form von Einschränkungen.
  • Die Haftung dessen trägt bereits ihr Amt
  • Sie haben alle notwendigen Daten, eine Entscheidung zu treffen, wurde danach befragt, ob noch was fehlt und wollen mir die Ausarbeitung des Vorgangs „mal eben“ übergeben.
  • Sie kündigen bereits schon mal an, alles zur Entscheidung zu haben, wenn ich antworte. Ich antwortete und werden wiederholt befragt.

Da ich das bereits ahnte, werde ich mich mit den belegbaren Tatsachen an die Herren XXX und XXX beim angesprochen Sender / TV Bericht wenden, die ich bereits beriet. In der Vergangenheit war es mir bereits möglich, Kunden dort mit ähnlichen Sachverhalten auftreten zu lassen. Es wird um den Vorwurf der Diskriminierung in der erzwungenen Solidarität vom Amt gehen. Zudem wird noch heute ein Schreiben an das Gesundheitsministerium gehen, zu dem wir direkten Kontakt haben, wie ich gestern mittelte. Hier wird Zeit geschunden, in der wahrscheinlichen Hoffnung, dass sich das Problem von selbst löst. So nicht!

Schade, denn ich dachte, der Kunde steht im Mittelpunkt es Handelns – aber es scheint, dass er ihrem Amt und den Mitarbeitern im Wege steht.

Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende

Schlussbemerkung:

Willkommen in der Solidarität und auch unter Bezug, dass es in Deutschland die Versicherungspflicht besteht, wie bei dem größten Teil der Bevölkerung dem gesetzlichen System zuzuordnen ist, stellt sich die grundsätzliche Frage ob wir hier wirklich noch von Versorgung sprechen können. Bedarfsgerecht? Für wen? Die Staatsfinanzen oder den Versicherten?

Wir werden am Ball bleiben, denn jeder von uns, mit einbezogen die handelnden Personen des Amtes, könnten morgen einen Unfall erleiden und in dieselbe Lage kommen. Mal nachdenken! Bisher glänzt das Amt mit Uninformiertheit und taktischem Verzögern.

Ein politischer Philosoph hat es einmal sehr treffend formuliert:  wer den Begriff Solidarität nutzt, will das Geld anderer Leute.

Frank Dietrich Fachmakler

Warum dieser Artikel?

Er soll aufzeigen, dass die „Versorgung“ in Deutschland nicht für den Zahlenden greifbar/planbar ist. Hoffnung definiert die Erwartung des Versicherten – mehr nicht. Intransparenz und fehlende Mitbestimmung definieren diese Solidarität. was wird „Morgen“ noch versichert sein?

Aber (!) die PKV ist daher nicht grundsätzlich der bessere Weg! Die Einzelfallbetrachtung entscheidet – schon deshalb sollte /muss jeder Beratung zur PKV mit der tiefgehenden Betrachtung der Systemimmanenten Bertachtung/Beratung  beginnen.

Welches System passt?

 

 

 

 

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