Im Wandel der Rechtsprechung

Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen wurden vor der Veränderung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 zu 2009 abgeschlossen. Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit sind wie Lebensversicherung, zu deren Bereich sie gehören, langzeitig ausgerichtete Verträge.

Wurde ein solcher Vertrag vor der Änderung des VVG, also vor 2008 vereinbart und der Versicherungsfall tritt nach diesem Zeitpunkt ein, stellte sich die grundsätzliche Frage, welches Recht wann und wie zur Anwendung zu bringen ist.

In dem mir konkret vorliegenden Fall,

indem ein Zugehöriger eines bekannten Orchesters erkrankte, gab es zwei Verträge, die vor dieser Veränderung vereinbart wurden. Bei meinen Recherchen zu den Obliegenheiten, die er gegenüber dem Versicherer einzuhalten hatte, stieß ich auf folgenden Sachverhalt: entschieden wird hier nach dem so genannten Spaltungsmodell.

Der Versicherungsnehmer hatte in 2002 einen Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen hatte er falsch interpretiert und eine inzwischen beschwerdefrei verlaufende Erkrankung (Asthma bronchiale) vergessen mit anzugeben. Einige Jahre später vereinbarte er den zweiten Vertrag und verwies auf die Gesundheitsfragen des vorhergehenden.

Z VVG Änderung 2008 und BU-Leistungsprüfung

In 2015 kam es dann zum Leistungsfall.

Eine schwere Erkrankung machte die Ausübung des Berufes unmöglich. Der Leistungsantrag wurde gestellt und der Versicherer folgte seinem Recht/seiner Pflicht, der Prüfung der Obliegenheiten bei Antragstellung. Bei einer Arztanfrage fand er die fehlende Angabe im ersten Vertrag.

Stutzig wurde ich, als der Versicherer von einer arglistigen Täuschung sprach, die ein Verjährungszeit vor 2008 von 30 Jahren hat. Dennoch wurde in seinem Schreiben erwähnt, dass eine Anfechtung aus diesem Grunde nach Paragraph 124 BGB nicht möglich sei. Hier stieß ich stieß auf das Spannungsmodell. Der Zeitpunkt der beantragten Leistung ist ausschlaggebend, denn der Vertrag fällt damit in das neue Recht nach 2008. Die Frist die arglistige Täuschung verkürzt sich auf zehn Jahre.

Noch nicht nachvollziehbar ist für mich, dass der Anbieter dennoch weitere Gesundheitsfragen nachforscht. Ich werde den Fall weiter begleiten und berichten.

Grundsätzliches möchte ich dennoch bemerken: bei Durchsicht der Vertragsbestimmung fiel wiederholt auf, dass diese gegenüber den heutigen Möglichkeiten er lückenhaft und unbestimmt sind. Es bestätigt sich wiederholt, dass gerade ältere Verträge grundsätzlich einer inhaltlichen Überprüfung bedürfen, wenn der gesuchte Versicherungsschutz im Leistungsfall halten soll.

Sicherlich muss man in vielen Fällen von erhören Prämie ausgehen. Dennoch vertrete ich die Meinung, dass ältere Verträge mit geringeren Prämien, deren Vertragsinhalte den Versicherungsschutz nicht derart gut begründen, wie neue Bestimmung, im Leistungsfall eher versagen und damit als noch teurer zu werten sind, als eine neue etwas höhere Prämie.

9k= VVG Änderung 2008 und BU-Leistungsprüfung

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