Hinweise und Belehrungen unerwünscht!

Wer Verbraucherschutz als real gelebte Tätigkeit ansieht, glaubt sicherlich auch noch, das Zitronenfalter Zitronen falten. Ich beziehe mich in meinem Bericht auf einen Vorgang, der mich bereits sehr lange begleitet.

Es geht um die Dokumentationspflicht oder auch Protokollierung.

Man unterscheidet beide Begrifflichkeiten, die im Grunde dieselbe Anforderung erfüllen sollen, in Bezug auf den Vermittler. Die Rechtsprechung entschied, dass der, der dieser Pflicht nicht nachkommt im Streitfalle die Beweislast zu tragen hat. Auch ist seit vielen Jahren rechtlich entschieden worden, dass eine den Vorgang der Vermittlung begleitende Dokumentation/Protokollierung individuell zu fertigen ist.

Was heißt das grundsätzlich?:

  • keine vorgefertigten Blocksätze
  • Risikohinweise, möglichst in handschriftlicher Form
  • eine ausreichende Anzahl von Angeboten, in der Regel aber dann doch drei, die vorgelegt wurden
  • Zeitpunkt der Beratung, Anlass der Beratung
  • teilnehmende Personen
  • der Hinweis, ob der Kunde dem Rat des Vermittlers folgt und die Begründung und die zugehörige Begründung

Kommen wir zum konkreten Fall, der mir in allen Einzelheiten durch einen jahrelangen Schriftwechsel auch mit der Bundesaufsichtsbehörde, Abteilung  Verbraucherschutz, vorliegt. Der Vorgang, kurz in Tatsachen geschildert:

  • Kundin wird von einer Ausschließlichkeitvermittlerin eines Marktführers mit dem Versprechen eines höheren Erlöses in der Riester-Rente abgeworben
  • es werden drei Hochrechnungen angefertigt, die sich dahingehend unterscheiden, dass die Dame einmal verheiratet ist, einmal nicht und auch die Zahl der Kinder variiert
  • die Hochrechnung weist in der Mindestperformance eine Höhe aus, die der Versicherer seinen eigenen Worten nach, zu diesem Zeitpunkt bereits lange nicht mehr erwirtschaftete
  • der Zusatz einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung für die Beitragszahlung wurde als Berufsunfähigkeitsversicherung erläutert und findet sich im Kleingedruckten weit weg von der Unterschrift mit dem Hinweis, dass der Versicherungsschutz erst nach drei Jahren eintritt
  • der Versicherer bestritt die Hochrechnungen, die vorlagen. Damit konfrontiert, änderte sich die Ansicht „über Nacht.“

Um Rechtssicherheit für die Mandantin zu erhalten, baten wir um eine schriftliche Zusage betreffend des Mehrerlöses bei späterer Auszahlung der Rente. Nach unserem Kenntnisstand ist dieses nur dann möglich, wenn es für diesen Vertrag eine geschäftsplanmäßige Erklärung bei der Bundesaufsichtsbehörde gibt, denn Vorstände wechseln heutzutage manchmal schneller als das Laub seine Farbe. Auch muss dieser Vertrag von der Versichertengemeinschaft, die gleiche Rechte und Pflichten hat, abgegrenzt werde. Zudem baten wir um den Nachweis der Protokollierung, denn die Kundin konnte sich an keinerlei Hinweise oder auch an mehrere Angebote erinnern.

Die Bundesaufsichtsbehörde konnte keinen Verstoß erkennen und sah ein Versprechen eines Mitarbeiters des Versicherers als ausreichend an, die Forderung später auch einklagen zu können. Auf den Hinweis, dass man später auch davon sprechen könnte, sich versprochen zu haben, wenn es um das Versprechen geht, reagierte man nicht. Die Korrespondenz dazu liegt schriftlich vor.

Noch interessanter ist der Nachweis der Protokollierung, die ich von der Bundesaufsichtsbehörde erhielt und die diese als gesetzeskonform ansah.

Unbenanntnn Verbraucherschutz und Rechtsgrundlage

er Verbraucherschutz und Rechtsgrundlage Die darauf folgenden Hinweise zum rechtlichen Beurteilung einer solchen Protokollierung wurden abgewiesen. Wahrscheinlich kannte man die Rechtslage nicht und diese war auch nicht wirklich interessant.

Meine Empfehlung:

Wenn Sie Rat suchen, sich beraten lassen wollen, so macht es sicherlich mehr Sinn, den gesamten Markt mit seinen Angeboten in Bezug auf Ihre Wünsche und ihren Bedarf zu vergleichen. Damit wären wir beim Makler, besser noch einem Spezialisten für den Bereich, der den Anlass der Beratung darstellt. Lassen Sie alles dokumentieren – alles in Bezug auf die oben genannten Punkte. Übrigens steht ihnen eine Kopie dessen zu.

Viele Vermittler haben die Mehrdeutigkeit einer Dokumentation noch nicht begriffen. Es dient nicht nur der Sicherheit des Kunden, sondern auch der eigenen Sicherheit, als auch der eigenen Kontrolle des Kenntnisstandes, das Gebiet wirklich zu beherrschen, welches man berät. Auch ist eine solche Dokumentation die Dokumentation der eigenen Sachkunde dieses Fachgebietes und somit werbend wirkend. Sofern es Software benutzt wird, sollte man feststellen, ob diese voreinstellbar istund ob bereits verschiedene Punkte ausgeblendet wurden.

Fachmakler Frank Dietrich

MAKLER ODER MEHRFACHAGENT ODER … ?

BERATUNGSDOKUMENTATION – VORTEILE NUTZEN! SICHERHEIT FÜR ALLE.

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