Zweierlei Maß im Basistarif?

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2014, bezugnehmend auf den PKV-Basistarif, belegt, dass ein im Basistarif Versicherter, beihilfefähiger im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht benachteiligt werden darf. Anlass des Urteils war die Klage eines Bundesbeamten und eines Beamten gegen die jeweiligen Dienstherren. Aus den Unterlagen des Gerichtes ergibt sich, dass die den Klägern zuteil gewordenen ärztlichen Leistung größtenteils zum 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt wurden. Bezugnehmend auf die Regelung des Basistarifes wären nur wesentlich geringere Erstattungssätze erstattungsfähig.

Nach Ansicht des Gerichtes verstößt diese Begrenzung aber gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, bedenkt man, dass die Beihilfefähigkeit sich mit Übertritt in den Basistarif nicht grundsätzlich änderte.

Bedenkt man, dass die sich im Ruhestand befindenden Versicherten im Basistarif 70 % der Aufwendungen über die Beihilfe abwickeln, stellt sich für mich die Frage, ob denn auch der Gleichheitssatz gegenüber den nicht beihilfefähigen, die sich im Basistarif versicherten, gewahrt bleibt. Wäre dem so, so müsse auch hier die Gebührenordnung entsprechend verändert werden. Ob das erst einer Klage bedarf oder von sich aus, gerade auf diese Begründungen verweisend, realisiert wird, ist eher fraglich. Wir alle kennen den Ausspruch: wo kein Kläger, da auch kein Richter.

Frank Dietrich    

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