Ich mach die Welt, wie sie mir gefällt

Mit diesem Spruch arbeite ich schon seit längerer Zeit und er bestätigt sich immer wieder aufs Neue. Diesmal geht es „mal wieder“ um die Continentale Krankenversicherung. In diesem Jahr erlebten wir bereits, dass man die rechtlichen Grundlagen beim Tarifwechsel nicht kennt, wenn es um die erworbenen Rechte des Versicherten geht. Der Vorstand gab Recht, der Mitarbeiter wollte gegen halten. Unabhängig davon, ob ich nun schon seit zwei Monaten mit einem dortigen Mitarbeiter diskutiere, ob man denn nun in privat geführten Privatkrankenhäusern die nicht der Bundespflegesatzverordnung und im Krankenhausentgeltgesetz die Kosten übernimmt oder nicht, so findet sich etwas Neues. Es geht um Datenverarbeitung und Schweigepflichtsentbindung.

Obliegenheiten sind auch Möglichkeiten

Eine Schweigepflichtentbindung pauschal zu erteilen ist möglich, aber nicht ratsam. Der Gesetzgeber hat vor vielen Jahren bereits entschieden, dass der Versicherte die Möglichkeit hat, zwischen beidem zu entscheiden. Bedenken wir den derzeit laufenden Skandal der Diagnosestellung beim Arzt, ohne eigentliche Grundlage einer Erkrankung, sollte jedem klar sein, dass er vor Weitergabe der Daten diese inhaltlich prüft. In einem aktuellen Fall des Tagegeldes schreibt nun der Versicherer einen Mandanten an. Bitte lesen Sie selbst.

w Schweigepflichtentbindungen! Pauschal oder EinzelfallZu bemängeln ist hier ganz einfach folgendes:

  • mit keinem Wort informiert er den Versicherten darüber, dass er diese Daten auch selbst beibringen kann. Die Möglichkeit findet sich in Obliegenheiten formuliert. Lesen hilft!
  • Sehr befremdend ist auch, dass man die pauschale Schweigepflichtsentbindung in den Mantel der Datenschutzvereinbarung hüllt. Gab es die nicht bereits im Antrag?

Ich habe den Versicherer nun angeschrieben und ihn gebeten, mir die Rechtsgrundlagen dafür zu nennen. Keiner meiner Mandanten wird Auskunft erteilen, ohne dass ich diese gesehen und geprüft habe. Gerade bei einem Versicherer, der sich fast nirgendwo klar positioniert wenn es um Rechte und Pflichten der Versicherten geht. Ich denke dabei auch an den Vorgang, bei dem ein Versicherte einen Heil-und Kostenplan für seine Zähne eingereicht hat. Man hat diesen Kostenvoranschlag akzeptiert und sogar der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass er pro Besuch die 20 € zu bezahlen hat. Nach abgeschlossener Behandlung fiel dem Versicherer plötzlich ein, dass der Mandant der noch eine Zahnstaffel hätte und damit entgegen der Zusage, nur einen Teilbetrag ausgezahlt bekommen würde. Begründung: wir konnten ja nicht wissen wann die Behandlung erfolgt!

Unglaublich! Sicherlich macht man einen Heil-und Kostenplan für Zahnersatz um sich erst in den nächsten Jahren behandeln zu lassen. Plausibel? Notlüge? Immerhin kommt der Versicherer nun außen rum, diese Behandlung zu bezahlen. Nachdem der Versicherungsschutz der Continentalen nun angepasst wird, das grundsätzlich kein Kündigungsgrund ist, sollte man doch zumindest einmal die Inhalte überprüfen. Besteht wirklich privater Versicherungsschutz oder ist man nur privat versichert?

Kriterien der privaten Krankenversicherung

Unter diesem Titel finden Sie bei mir auf der Homepage ein paar sehr wesentliche Punkte, die erfüllt sein sollten, wenn man sich wirklich über dem gesetzlichen Niveau versichern möchte. Schon im Juni 2012 wurde belegt, dass nur ganz wenige Anbieter diese Augenhöhe erreichen. Um dem möglichen Eingriff der Politiker vorzubeugen, empfahl man die Mindestkriterien in die neuen Tarife mit einzupflegen. Leider war es nur eine Empfehlung, sodass viele Versicherer, hier auch die Conti, sich nicht wirklich dazu berufen fühlten, diese Gesamtheit zu übernehmen. besuchen Sie meine Homepage, insbesondere auch das Downloadcenter, wenn Sie Informationen zu den Themen suchen. Natürlich können Sie auch einfach anrufen oder Mir eine Mail senden.

Ich wünsche eine gute und gesunde Zeit.

Frank Dietrich Fachmakler

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