Kündigung – die Rechtsgrundlage

Wer seine private Krankenversicherung kündigt, was nur aus Gründen von nicht versicherten Leistungen her geschehen sollte, hat beim Wechsel auf den so genannten „Folgeversicherungsnachweis“ zu achten.

Die gesetzliche Vorgabe ist im § 205 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt.

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(2)……. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. ……..
Wie dort zu lesen ist, muss der Nachweis einer nahtlos anschließenden „Folgeversicherung“ bis spätestens zum Zeitpunkt des angestrebten Wechsels vorliegen. Es empfiehlt sich, die Kündigung für die private Krankenversicherung vorab per Fax zu versenden und den Nachweis damit zu führen.
Sofern die gewünschten Leistung sich in ihrer privaten Krankenversicherung bei inhaltlicher Überprüfung nicht finden, können Sie noch bis Ende diesen Monats die Kündigung für die private Krankenversicherung aussprechen und haben Zeit bis Jahresende, ein neues Versicherungsverhältnis zu suchen. Gelingt das nicht, bleibt der Vertrag ungekündigt. Bitte stellen Sie sicher, dass sie nicht plötzlich zwei private Krankenversicherung(en) haben, weil übereilt gehandelt wurde.
Eine zweite Möglichkeit einer Kündigung der privaten Krankenversicherung ist die mögliche Beitragsanpassung, die in der Regel bei den meisten Gesellschaften Ende November versendet wird. Wird die Kündigung dann bis Ende des Jahres ausgesprochen, besteht der Zeitraum von weiteren zwei Monaten, ein neues Versicherungsverhältnis zu suchen.

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

Nur der Inhalt zählt

Wer sich in der privaten Krankenversicherung versichert/versichern möchte, sollte dieses grundsätzlich und ausschließlich nur auf Basis der versicherten Inhalte eines Tarifes realisieren. Noch immer finden sich viele Vermittler, die diese Inhalte nicht zu kennen scheinen und sich daher auf andere „Anreize“ stützen, wie zum Beispiel hohe Rückerstattungen.
Ein solches Vorgehen wäre ähnlich wie der Verkauf einer Segelyacht, die an Land liegt. Sie wird beurteilt ohne dass man sich über ihre Schwimmfähigkeit, also die Tauglichkeit bei Nutzung, informiert hat. Die Beurteilung, ob gekauft oder nicht, sollte erst dann erfolgen, wenn sie sich im Wasser befindet und dort entsprechend die erwarteten Leistungen erbringt.
Prüfen Sie eine private Krankenversicherung immer in der Sichtweise, diese würde morgen benötigt. Es ist kein Girokonto.
Infos zum Thema „Private Krankenversicherung“ finden Sie auf der Homepage und zum downloaden im Downloadcenter – gern rufen Sie auch gleich an und holen sich Rat.

Frank Dietrich Fachmakler

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