Recht auf eigene Daten -staatliches Versagen

Im Zeitalter der Spionage aber auch der Selbstverantwortlichkeit, wenn es um die Erklärung zur eigenen Gesundheit bei Antragstellung für Versicherungsschutz geht, gewinnt die Patientenakte, besser die Einsichtnahme immer mehr an Gewicht.

Wer meint, er sei gesund, sollte aus eigenem Interesse die gelisteten Angaben in seiner Akte einsehen und inhaltlich prüfen. Aus Erfahrung kann ich sagen, das wird meist ein erschreckendes Erwachen. Der Kostendruck lässt Ärzte oft abrechnen, was nicht existent ist – gern vergisst man den Zusatz „Verdacht auf“ und damit steht das Krankheitsbild von „könnte“ auf „ist“. Das System begründet diese „Vergesslichkeit“, denn nur der kranke Kunde bringt Geld und der Kostendruck, dem die Behandler unterliegen, ist tagesbegleitend.

Wer seinen Gesundheit zu erklären hat, haftet auch für das, was er vergaß und das, was er nicht wusste! Was eine Erkrankung ist, lässt sich nicht wirklich klar definieren und damit hat es der Versicherer zu beurteilen, wenn die Daten vorliegen. So die Gesetzgebung. Die Akte, besser den Auszug daraus zu erhalten, ist lediglich davon abhängig, den Wunsch der Einsichtnahme schriftlich dem Behandler gegenüber zu erklären. Achtung, nicht alle Ärzte wissen um Ihre Pflicht. Pauschale Ablehnungen sind nicht zu akzeptieren – hier hilft die Ärztekammer (hoffentlich), denn sie hat die Aufsichtspflicht.

Der Arzt hat alles dokumentieren: Symptome – die Schlüsse die er daraus zieht und als Folge die Therapie und die Ergebnisse. Ach sind Abgrenzungen zu anderen Krankheitsbildern oft zu finden.premium-circle-Kopie5 Patientenakte: Datenschutz und Mitteilungspflicht

Manche Ärzte notieren sich außerdem private Beobachtungen, zum Beispiel in welcher Verfassung der Patient insgesamt ist. Diese Dinge gehören, weil subjektiv, nicht wirklich in die Akte und müssen bei Einsichtnahme auch nicht mit geliefert werden.

Einsicht in die Akte hat der Arzt, der Patient oder ein Bevollmächtigter des Patienten. Nach dem Tod eines Patienten können auch die Erben die Akte anfordern.

Wie die Daten in großen Klinikengehandhabt werden, ist leider nicht einheitlich. Leider haben hier weit mehr Personen die Möglichkeit, Einblick zu nehmen. Im Fall Michael Schuhmacher sind das weit mehr, als die, die ihn behandeln.

Eine Versicherung hat Einsicht in die Akte, wenn der Patient einen Behandlungsfehler vermutet und die Kasse bevollmächtigt, das zu prüfen. Auch bei der Prüfung von Obliegenheiten kann bevollmächtigt Einsicht genommen werden aber VORSICHT: Wenn erst einmal nicht geprüfte und möglicherweise nicht verifizierte Daten in Versicherungsunterlagen gelangen, wird es schwer das inhaltlich zu korrigieren.

Auch hier nur Fachkompenetz in der Vorgehensweise.

Laut den Paragrafen 630a bis 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Arzt dem Patienten seine Patientenakte zeigen – auch ohne Angabe von Gründen. Der Patient muss Kopierkosten von normalerweise 50 Cent pro Seite oder 10-15 Euro pro CD erstatten.

Die Sätze entsprechen der an deutschen Gerichten üblichen Gebührenordnung. Anfragen sollten Patienten schriftlich stellen, um nachweisen zu können, dass sie ihre Akte eingefordert haben. Schickt der Arzt auch nach der zweiten Aufforderung keine Akte, sollte man einen Anwalt einschalten und Klage vor dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Hier kann man davon ausgehen, das man das Verfahre gewinnt.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.

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