Es begann Ende letzten Jahres

Klare-Fragen Klare Nachfrage - "schwammige" Antworten.

Die gestellten Fragen

Mit der Unterstützung im Leistungsfall beauftragt, wendete ich mich an die Aachen Münchener. Im Beitrag vom 31. 12. 2015 schrieb ich über die Unentschlossenheit des Versicherers, sich entsprechend der Korrespondenzpflicht zu entscheiden, wie er sich zukünftig verhält. Aus dem Schreiben des damaligen Artikels geht hervor, dass der Versicherer innerhalb von 14 Tagen nicht der Lage war, die rechtlichen Erfordernisse, die eine Vollmacht des Maklers mit sich bringt, zu ermessen.

Zeitgleich stellte er gegensätzlich fest, nicht beide Parteien in die Korrespondenz mit aufnehmen zu können, übergab mir aber schlussendlich und im Gegensatz zum ersten Absatz die mögliche Entscheidung, die zu versendene Korrespondenz danach aufteilen zu können, wer was bekommt. Alleine dieses Schreiben ließ mich vermuten, dass ich es mit einen Versicherer zu tun habe, der sich mir gegenüber nicht mit klaren Aussagen positionieren wird.

Interessanterweise folgte dem (erwartungsgemäß) keine einheitliche Handlung, denn die Post ging mal hierhin, mal dorthin und teilweise an beide in Kopie. Auch wurde plötzlich eine Betreuerin benannt, die der Kunde nicht bekannt war (Datenschutz?).

Einige Monate später konnten wir diesen Fall, wie auch alle vorherigen, mit der Zusage der Berufsunfähigkeitsrente und der Nachzahlung der bereits angelaufenen Rentenbeträge, abschließen. Wir schrieben darüber

1 Klare Nachfrage - "schwammige" Antworten.

Antwort Seite 1

Konkrete Verweisung

Im Rahmen der vielen Gespräche klärten wir die Kundin unter anderem auch über die Möglichkeit auf, bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, konkret eine andere Tätigkeit ausüben zu können. In anderen Fällen, in denen bereits die Rente gezahlt wurde, hatten wir solche Anfragen mit klaren Vorgaben an den Versicherer bereits gestellt.

Die Antworten waren einheitlich, denn wir nannten die mögliche Tätigkeit und das zu erwartene Einkommen. Wir erhielten die erhofften Zusagen und gingen damit kein Risiko für den Versicherten ein. Die Anbieter haben sich jeweils klar positioniert und darauf hingewiesen, worauf zu achten ist, wenn sich die angefragte Tätigkeit verändert.

Die Aachen Münchener hingegen folgte dem, was unserem ersten Eindruck entsprach. Bitte lesen Sie selbst. Wir beginnen mit der Fragestellung der Mandantin an den Versicherer.

2 Klare Nachfrage - "schwammige" Antworten.

Antwort Seite 2

Die Antwort des Anbieters

Die in der Antwort als so genannte„pauschale“ Aussage betitelte Angabe über das Gehalt war konkret benannt und in Bezug zur   voraussichtlichen Arbeitszeit/Tätigkeit gesetzt. Trotz dieser klaren Angaben erhielten wir keine Antworten, die nachvollziehbar sind und uns weiter brachten.

Bedenkt man, dass der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung sowohl Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlerntes detailliert in Erfahrung brachte, das Einkommen prüfte, können wir dieses Verhalten nicht nachvollziehen. Wir müssen schlussfolgern,  dass die drei gelisteten Punkte auf der ersten Seite des Antwortschreibens, die eine „zumutbare“ Tätigkeit definieren sollen, dann wohl doch nichts mit Einkommen und Arbeitszeit zu tun haben.

Mit was dann?

Die mögliche Reduktion des Einkommens wird nicht benannt. „Im Regelfall 25 %“! Was ist ein „Regelfall“ und was ist es nicht? Implementiert man hier die Möglichkeit einer notwendigen, zeitlich aufschiebenden gerichtlichen Auseinandersetzung? Die Taktik vieler Anbieter, den Versicherten mürbe zu machen?

Wir wurden konkreter und fragten nochmals nach. Wieder war die voraussichtliche Arbeitszeit, die Tätigkeit und das damit verbundene Einkommens benannt. Wir bemängelten in der Anfrage zudem das unklare Wording des bisher vorliegenden Schreibens.

Diese Auffassung konnte/wollte man nicht folgen (siehe 2. Antwort)
hag Klare Nachfrage - "schwammige" Antworten.

2. Antwort

Man teilt mit, uns die Definition für „vergleichbar“ ausführlich mitgeteilt zu haben. Wir können dieses im ersten Schreiben nicht finden. Es wurde lediglich mit beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in einem Absatz genannt.

Die Beschreibung bezog sich auf  „zumutbar“ – aber auf Nachfrage dann doch nicht auf Einkommen und Arbeitszeit einer konkret ausgeübten Tätigkeit. Was also ist “zumutbar“ schlussendlich? Dass es in der Rechtsprechung keine pauschale Regelung gibt, ist richtig und daher empfehlen wir seit Jahren eine feste Prozentzahl, die die sogenannte Zumutbarkeit einer finanziellen Einbuße bei ausüben einer konkreten Tätigkeit, klar definiert.

In dem vorliegenden Vertrag wird diese Einbuße mithilfe einer „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ definiert, also nicht geregelt. Wer entscheidet?  Im Zweifelsfalle ein Gerichtsverfahren, welches sehr viel Zeit und Geld in Anspruch nimmt.

Weiter unten im Schreiben wird die „vergleichbare“ Tätigkeit zu einer „adäquaten“ Tätigkeit und damit nicht greifbarer und nachvollziehbarer für die Versicherte.

Wer sprach von einer „Hinzuverdienstversicherung“? Geht der Versicherer grundsätzlich davon aus, dass ein Kunde sich bereichern möchte und ein Versicherungsfall nicht wirklich vorliegt? Ist die konkrete Verweisbarkeit deshalb so formuliert, dass sie als Regulativ genutzt werden kann und der Versicherer nicht zahlen muss? Werbung vor Inhalt?

Verstärkt wird diese Vermutung damit, dass in der Nachprüfung der „Zugewinn neuer Eigenschaften“ unserer Meinung nach das Berufsbild zu mindestens infrage stellt, wenn nicht sogar auflöst. Bedenken wir dass das Wort „vergleichbar“ im ersten Schreiben mit beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten  in Zusammenhang gebracht wurde, die durch die Möglichkeit der Nachprüfung erweitert werden. Wie weit sind wir denn noch von einer abstrakten Verweisung entfernt?

„Träume brauchen Sicherheit“

TBS Klare Nachfrage - "schwammige" Antworten.

(Zitat aus der Anbieter-Werbung) – sollte man hier nicht mit klaren Aussagen beginnen, damit es keine Träume bleiben? Ein Anbieter, der sich innerhalb von 14 Tagen zu einer Rechtsgrundlage ( Maklervollmacht) nicht positionieren kann, sein Verhalten dann in alle drei möglichen Richtungen auslegt, begründet bei mir kein Vertrauen, im Sinne eines Kunden regulieren zu wollen.

Beachtlich ist, dass dieser Anbieter im Ratingbericht zur Berufsunfähigkeitsversicherung die höchste Auszeichnung bei Franke & Bornberg (Firmenrating / Bericht aus Januar 2016) erhalten hat. Ich empfand und empfinde von Beginn an, als ich unterstützend beim Leistungsantrag half, Irritationen, gegensätzliche Verhaltensweisen und die Grundsätzlichkeit, eine mögliche konret ausübbare Tätigkeit im Sinne auf den Anspruch der BU-Rente, nicht zu bewerten. Ich habe mir erlaubt, genau den Sachverhalt  zu markieren der hier meines Erachtens nicht positiv bewertet werden konnte.  Auch stellt sich für mich die grundsätzliche Frage, was ein Firmenrating für einen Sinn macht. Für wen? Sind die Vertragsinhalte in der qualitativen Beurteilung nicht weit wichtiger und sollten bewertet werden? Das Verhalten eines Versicherers variiert von Mitarbeiter zu Mitarbeiter, so meine Erfahrung und kann sich schlagartig bei Veränderungen in dem Bereich der handelnden Personen eines Unternehmens verändern. Die Vertragsinhalte sind fix.

Die drei Bewertungsbereiche:
• Kundenorientierung in der Angebots- und Antragsphase (?)
Kundenorientierung in der Leistungsregulierung
• Stabilität des BU-Geschäfts

Fazit: Die Vertragsinhalte vieler Anbieter für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind in großem Maß nicht wirklich greifbar, sondern deutbar und interpretierbar. Definiert ist der Beitrag, die Zusage, ob Leistung  kommt oder eben nicht und welche Obliegenheiten der Kunde einzuhalten hat (Meldefristen, Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes, was einem Arzt im wesentlichen eigentlich zuzutrauen wäre, u.v.m.) dagegen nicht wirklich. Dazu auch ein Artikel aus dem Handelsblatt vom Premiumcircle Deutschland, der das bereits mehrfach bemängelt hat. Es besteht großer Nachholbedarf, der nur noch von den Vertragsinhalten der so genannten Multirisk-Policen übertroffen wird. Diese werden immer mehr als Alternativen am Markt gehandelt aber sind sie das wirklich? Zum unklaren Wording kommen noch die Definitionnen der Leistungsauslöser. Wann ist ein Infarkt ein Infarkt und sind diese überall gleich definert?

Empfehlung: Die sorgfältige und unter Bezug aller Marktangebote realisierte fachliche und kompetente Bewertung  der vertraglichen Inhalte ist grundlegend für die Möglichkeit, später Leistung zu erhalten. Unabdingbar ist die sorgfältige Recherche der Gesundheitsdaten, für deren Angabe wahrheitsgemäß und vollständig ausschließlich und nur der Antragsteller selber haftet. Bitte informieren Sie sich vor der Beratung mithilfe meines Leitfadens im Downloadcenter zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung und wählen Sie Ihren Berater sorgfältig aus. Er sollte spezialisiert sein, wie wir es als Fachmakler sind. Denken Sie bitte auch an den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung, damit ihnen der Atem im Falle eines Falles nicht ausgeht. Gern vermittle ich Ihnen spezialisierte  oder Fachanwälte oder Fachanwälte für dieses Thema.

Frank Dietrich Fachmakler

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