Bitte definieren Sie mal selber

Werbung versichert nicht, dennoch wird zusichernd geworben, anstatt die eigene Wertigkeit über den Inhalt zu belegen. Immer mehr Menschen haben den Bedarf, sich für eine gewisse Zeit, möglicherweise auch für immer, im Ausland aufzuhalten. Sei es beruflich oder privater Natur, wenn es dann so weit ist, fragt es sich, ob denn auch die Versicherung dahingehend angepasst ist. Auch hier gilt: es entscheidet die Kompetenz-allein die Kompetenz des Beraters.

Ich behaupte, dass mit dem heutigen Tage keinen Tarif in der PKV gibt, der sich hier wirklich klar positioniert. Die Begrifflichkeiten vorübergehend/gewöhnlich sind in ihrer zeitlichen Definition ineinander übergehend. Wer aber belegt, wann das eine noch gilt und das andere bereits begonnen hat? In den Allgemeinen Vertragsbestimmung wird fast immer bereits in Paragraph 1 festgelegt, wer versicherbar ist und von was die Gültigkeit des Vertrages abhängt, also auch, wann er beendet ist. Da das Versicherungsdeutsch für den „normalen“ Verbraucher und nicht spezialisierten Makler meist gänzlich unverständlich ist, einer ungelernten Fremdsprache ähnelt, möchte ich hier mithilfe einiger Anfragen die stellte und den dazu erhaltenen Antworten belegen, wie unklar und variabel diese Begrifflichkeiten, sogar innerhalb einer Gesellschaft, eingeschätzt und belegt werden.

Beginnen wir mit der Anfrage, die ich verwendete:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Rat suchend wende ich mich an Sie. Es geht um die Konkretisierung der Begrifflichkeit „vorübergehend“ und „gewöhnlich“. Beide Begrifflichkeit beziehen sich, wie Ihnen bekannt, auf den Bereich Auslandsaufenthalt in der PKV. Nun bitten wir Sie um Konkretisierung ab wann vorübergehend zu gewöhnlich wird, sich damit der Versicherungsschutz verändert, gegebenenfalls sogar gekündigt werden kann. Eine klare Frist, festgeschrieben in den AVB, konnten wir hier nicht finden. Diese Konkretisierung ist für uns sehr wichtig da sie in die Dokumentation der Beratung aufgenommen wird und Risikohinweise für den Versicherten zu geben sind.

Danke

Antwort 1:

Ein Auslandsaufenthalt bis zu 6 (in einigen Tarifen bis zu 2) Monaten gilt bei XYZ als vorrübergehend. Ich habe Ihnen hierzu einmal unser Merkblatt beigefügt, in dem noch einige interessante Informationen stehen.

Antwort 2:

gerne beantworten wir Ihre Anfrage.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist gesetzlich nicht definiert. Nach herrschender Meinung ist damit der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens gemeint, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, also der Daseinsmittelpunkt, liegt.

Eine feste Frist bzw. Aufenthaltsdauer ab der von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes und nicht (mehr) von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auszugehen ist, gibt es leider nicht. Dies ist vielmehr jeweils individuell anhand der objektiven Merkmale der Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes zu beurteilen.

Antwort 3:

Die von Ihnen aufgeführten Begrifflichkeiten „vorübergehend“ und „gewöhnlich“ sind nicht Bestandteil unserer Bedingungen für die Tarifwelt XYZ. Insoweit bedarf es keiner Klarstellung. Ich füge ihnen die entsprechenden Bedingungen einmal bei. Den Passus finden sie jeweils unter § 4.

Im KT-Bereich verhält es sich naturgemäß etwas anders. Aber auch hier sind klare Aussagen getroffen. Siehe auch hier § 4 i.V.m. § 19 der Allgemeinen Bedingungen.

Also…..

Antwort 1 belegt, dass auch innerhalb einer Gesellschaft verschiedene Regularien Eingang gefunden haben. Eine Pauschalität, sofern man ein Tarif gelesen hat, existiert demnach grundsätzlich nicht. Bei der zweiten Antwort wird viel geredet. Sie kam unter anderem von einem Juristen der Gesellschaft. Wie definiert man „objektiven Merkmale der Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes“? Gar nicht! In dieser Gesellschaft findet sich aktuell die Bestimmung von einem Monat, der auf zwei ausgedehnt werden kann, sofern die Rückreise nicht ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist. Zeitgleich wird auf einen weiteren Paragraph hingewiesen, genau den, der diese Thematik verschleiert. In einem anderen Tarif dieser Gesellschaft wurde mir mitgeteilt, dass bis zu fünf Jahre (!) als vorübergehend betrachtet wird. Versichern heißt verstehen? Die dritte Antwort drückt aus, dass es keiner besonderen Klarstellung zu bedürfen scheint, denn eine Option ist mitversichert – diese ist zwingend für den Anbieter, der Auslandsaufenthalt nach einer Frist, hier fünf Monate, zu verlängern. Über diesen Weg wird aber die zeitliche Definition der beiden Begrifflichkeit auch nicht definiert aber die garantierte Fortführung des Versicherungsschutzes.

Sofern der Übergang der Begrifflichkeiten nicht klar definiert ist, und ich fand keine solche Angabe, besteht immer grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Versicherer, spätestens wenn der Kunde „teuer“ wird die Interpretation von vorübergehend auf gewöhnlich in seinen Augen ändert und der Vertrag damit beendet werden kann. Der Versicherungsschutz ist dann erloschen und der Vermittler hat ein Erklärungsproblem, so er das nicht zuvor ausreichend dokumentiert und erläutert hat. Es zeigt sich wiederholt, dass Spezialisierung dieses und eine fast unbegrenzte Anzahl von Details dieser Art innerhalb der Tarife weit besser inhaltlich abschätzen und beraten kann. Die Softwaren führen den Vermerk „ohne Gewähr“.

Viel Spaß bei Ihrer kompetenten Beratung, die inhaltlich auch oft solche Thematik abgestimmt sein muss.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.

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