Die Beitragshöhe hängt von den Einnahmen ab – nicht nur denen des Mitglieds

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag aus den Einnahmen abgeleitet. Die derzeitige Grundlage sind 14,6 % plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse. Es geht aber nicht nur um die eigenen Einnahmen, sofern man verheiratet ist- und in eine Partnerschaft lebt (Basics). Besonders ist darauf zu achten, wenn einer der Partner sich entscheidet, sich privat zu versichern. Möglicherweise wird dadurch erst eine Beitragszahlung in der gesetzlichen Kasse für den dann noch gesetzlich Versicherten fällig. Ein finanzieller Schaden, der von vielen Vermittlern nicht berücksichtigt wird. Das aber gehört in eine Beratung.

Welche Einnahmen des Partners sind heranzuziehen?

Die folgende Grafik gibt eine Orientierungshilfe, welche Einnahmen eines Partners in Bezug auf sein Versicherungsverhältnis, mit zur Beitragsbemessung herangezogen werden.

Ehegatteneisntufung GKV - Einnahmen des Partners beachten

Beitragsbemessungsgrenze 2016: 4.237,50€ Einkommen monatlich

Be – Urteil – ung

Am 28. September 2011 gefälltes Urteil des Bundessozialgerichts, erst Jahre später veröffentlicht, bestätigt die Handlungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn es um die Beitragsberechnung bei Partnerschaften geht (12 KR 9/10 R).

Kinder:

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind gilt:  der Absetzungsbetrag in Höhe von einem Drittel der derzeitigen monatlichen Bezugsgröße (2.905,00:3= 968,33€)kann in Abzug gebracht werden. Das gilt aber wenn der Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist und sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und sein Einkommen ..das Einkommen des gesetzlich versicherten Partners überschreitet.

Um die Beiträge für ein gemeinsam unterhaltsberechtigtes Kind, für das eine Familienversicherung  nach §10 SGB V möglich wäre oder sogar besteht gilt zur Beitragsberechnung folgende Formel:

Einkünfte des Ehegatten (nicht gesetzlich versichert) abzüglich des Absetzungsbetrages für Kinder  (ein Fünftel der Bezugsgröße: 581,00 €) ergibt das so genannte „bereinigte“ Ehegatteneinkommen. Dem werden die Einkünfte des gesetzlich versicherten Partners hinzugerechnet. damit ist das Familieneinkommen definiert. Dieses wird halbiert und stellt die Bemessungsgrundlage dar, die maximal ein zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze an Höhe betragen darf.

Weitere Informationen rund um die Themen Krankenversicherung und Sicherung des Einkommens finden Sie auf der Homepage und auch im Downloadcenter in Form eines Leitfadens. Diese Unterlagen stellen keinerlei Beratung der und sind lediglich ein Ausschnitt der vielen Details, die zu berücksichtigen sind.

Frank Dietrich Fachmakler

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