Nicht rechtlich in der Berufsunfähigkeit garantiert

Wer sich gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert, der wird nicht immer mit einer üblichen, dem Alter und Beruf entsprechenden Prämie rechnen  können. Die Gesundheit gehört insbesondere mit in die Prüfung der Versicherungsfähigkeit und das ist hier explizit Grundlage der Blog-Mitteilung.

Der Paragraph 41 VVG ist doch wohl jedem in der Branche bekannt – sollte es zu mindestens sein. Viel wird bei Policierung von der einen oder anderen Gesellschaft im Sinne der späteren Überprüfung versprochen – das aber begründet nichts – definitiv NICHTS.

Neben dem §41 VVG gilt als Spezialnorm § 158 VVG zudem. Danach kann die Herabsetzung der Prämie nur verlangt werden, wenn ausdrücklich bei Abschluss des Vertrages der Wegfall eines Umstandes als gefahrmindernd und damit die Herabsetzung vereinbart wurde.

Argumentation des Anbieters:

Die Regelung erfolgte, da in der Lebensversicherung der Versicherer in der Regel die Risikoerhöhung trägt und sich auch bei einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht unbedingt das Risiko ändert. In vielen Fällen bleibt das Risiko erhöht. Z. B. führt das Aufgeben des Rauchens nicht dazu, dass der Versicherte sofort mit einem Nichtraucher, der noch nie geraucht hat vergleichbar ist.premiumcircle Gefahrenerhöhung und Überprüfung in der Berufsunfähigkeit.

Die oben erwähnten Vereinbarungen werden in der Lebensversicherung in der Regel nicht getroffen, so dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Überprüfung der Prämie hat. Anders ist dies wenn ausdrücklich ein Überprüfungsrecht eingeräumt wurde. Dies können wir bei abgrenzbaren medizinischen Ereignissen im Einzelfall einräumen. (Ende).

Schlussendlich liegt der Versicherer nicht falsch, definitiv ist das aber schwer tragbar und gehört, wie so vieles, in die Beratungsdokumentation.

Auch sollten die Anbieter, denn für Umsatz wird doch sonst (fast) alles getan, mal über eine Konkretisierung nachdenken. Ein Beinbruch ist definit nach drei Jahren ausgeheilt – so, dass die Überprüfung doch schon per AVB oder Vertragsvereinbarung grundsätzlich vereinbart werden kann / sollte. Nicht jedes Krankheitsbild ist so einfach im Sinne eines Rezidivs zu bewerten – dennoch sollte man nicht alles über einen Kamm scheren und Klarheit schaffen. Intransparenz führt zum schlechten Ruf der Branche. Es gibt, so meine Meinung, Nachbesserungsbedarf und mit dieser Mitteilung fordere ich dazu auf.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.

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