Aus zwei mach eins.

Die Fusion beider Unternehmen wurde bereits am Markt erwartet. Nun ist es soweit. Die Eintragung im Handelsregister wird noch in diesem August erwartet. Neue Courtagevereinbarungen wurden versendet, bei dem man nicht sicher ist, ob man diese wirklich unterzeichnen muss. Immerhin besteht ja eine Courtagevereinbarung mit der Mannheimer, die übernommen werden könnte. was spricht dagegen?

Viele beängstigender empfinde ich den Aufruf eines Marktteilnehmers, der sich mit Optimierungsmöglichkeiten, was auch immer das im einzelnen heißen soll, beschäftigt. Er ruft dazu auf, den Kontakt mit den Versicherungsnehmern der Mannheimer Krankenversicherung im Sinne des Paragraphen 204 VVG aufzunehmen.

Wer die Tariflandschaften beider Anbieter kennt, dem ist bewusst dass die vertraglich formulierten Inhalte, die den Versicherungsschutz begründen kaum unterschiedlicher sein könnten. Diese Unterschiede, so möchte ich es heute ausdrücken, zeigen sich meistauch in den Beiträgen, so dass ein enormes Beitragseinsparpotenzial, so dass Wording im Aufruf, besteht.

Bitte bedenken Sie folgende Punkte:

  • ein Versicherungsvertrag ist eine Ware. Eine Ware hat ihren Preis und keinen Beitrag, um ein klares Wording als Grundlage meiner Empfehlung zu begründen. Vermindert sich der Versicherungsschutz bei einem Tarifwechsel, so riskiert der Versicherte zusätzliche Aufwendungen, die er zum Preis der Ware Versicherungsschutz beizutragen hat. Jetzt haben wir die Definition für Beitrag, denn das ist die Summe aller Aufwendungen (neben dem Preis für die Ware Versicherungsschutz), die der Kunde zu übernehmen hat, sein Ziel der Kostendeckung im Leistungsfall auch zu erreichen. (Preis für Versicherungsschutz + eigene zusätzliche Aufwendung, für nicht versichertes = Beitrag)
  • Bei einem Tarifwechsel wird meist ein günstiger Preis als Ziel definiert. Dieser ist eine Momentaufnahme. Verändert wird der Vertragstext und damit der Versicherungsschutz. Diese Veränderung ist Dauerhaft!
  • Sofern Sie den Tarifwechsel dennoch als eine gute Lösung erachten, wenn ihre Beiträge hoch sind, so lassen Sie sich in aller Ausführlichkeit die Leistungsunterschiede dokumentieren. Gemeint sind nicht die Tarifbestimmung zu dene3n man Zahnersatz, Brille, Selbstbeteiligung  Rückerstattung und einige wenige andere Punkte zählt. verglichen mit dem Automarkt wäre das so, als wenn sie Autos als gleiche achten, nur weil sie vier Räder haben, die bis zum Boden reichen, einen Motor, Getriebe, Sitze und ein Dach über dem Kopf. Gemeint sind die Unterschiede in den AVB der Krankenversicherungstarife, die Begrenzungen der Leistungen, Hinweise auf „Kann-Bestimmungen“ und vieles mehr, definieren. Das Kleingedruckte eben. Eine Dokumentation, bezogen auf mindestens 140 Sachverhalte, so wie wir sie belegen, sollte mit handschriftlichen Risikohinweise und Erläuterungen in Bezug auf die zukünftig möglichen Selbstzahlung, begründet auf geminderte Versicherungsleistung, einhergehen.
  • Bitte eilen Sie nicht und machen Sie nicht den Preis der Ware zum Dreh- und Angelpunkt Ihrer Entscheidung.

Frank Dietrich Fachmakler

SELBSTBEHALT-SELBSTZAHLER. DER UNTERSCHIED.

TARIFWECHSEL: VERSPRECHUNGEN UND GELEBTE REALITÄT

DIE SCHÖNGERECHNETE PKV. ACHTUNG RISIKOZUSCHLAG.

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