Fotolia_2554613_S Dienstunfähigkeit wirklich abgesichert?Verbeamtet heißt finanziell abgesichert?

Ganz ak­tu­ell teil­te mir ein an­ge­hen­der Be­am­te auf Le­bens­zeit mit, dass er, soll­te er be­rufs­un­fä­hig / dienst­un­fä­hig wer­den, Ru­he­geld er­hiel­te und da­her ei­ne sol­che Ab­si­che­rung nur noch bis zur Ver­be­am­tung selbst be­nö­ti­ge wür­de. Si­cher­lich hofft die­ser auch auf den Weih­nachts­mann. Nie­mand hat et­was zu ver­schen­ken und Be­am­te sind Staats­die­ner. Wer die Definition der Dienstunfähigkeit im Gesetz und in Bezug auf seinen Dienstherrn liest, prüft und versteht, wird definitiv erkennen, dass eine private Absicherung zwingend notwendig ist, den Lebensstandard im Leistungsfall zu erhalten.

Aus dem Bun­des­be­am­ten­ge­setz liest sich un­ter § 44 fol­gen­des:

Die Dienstunfähigkeit

(1) Die Be­am­tin auf Le­bens­zeit oder der Be­am­te auf Le­bens­zeit ist in den Ru­he­stand zu ver­set­zen, wenn sie oder er we­gen des kör­per­li­chen Zu­stan­des oder aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den zur Er­fül­lung der Dienst­pflich­ten dau­ernd un­fä­hig (dienst­un­fä­hig) ist. Als dienst­un­fä­hig kann auch an­ge­se­hen wer­den, wer in­fol­ge Er­kran­kung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten mehr als drei Mo­na­te kei­nen Dienst ge­tan hat, wenn kei­ne Aus­sicht be­steht, dass in­ner­halb wei­te­rer sechs Mo­na­te die Dienst­fä­hig­keit wie­der voll her­ge­stellt ist. In den Ru­he­stand wird nicht ver­setzt, wer an­der­wei­tig ver­wend­bar ist.

(2) Ei­ne an­der­wei­ti­ge Ver­wen­dung ist mög­lich, wenn ein an­de­res Amt, auch ei­ner an­de­ren Lauf­bahn, über­tra­gen wer­den kann. Die Über­tra­gung ei­nes an­de­ren Am­tes oh­ne Zu­stim­mung ist zu­läs­sig, wenn das neue Amt zum Be­reich des­sel­ben Dienst­herrn ge­hört, es mit min­des­tens dem­sel­ben End­grund­ge­halt ver­bun­den ist wie das bis­he­ri­ge Amt und zu er­war­ten ist, dass die Be­am­tin oder der Be­am­te den ge­sund­heit­li­chen An­for­de­run­gen des neu­en Am­tes ge­nügt.

(3) Zur Ver­mei­dung der Ver­set­zung in den Ru­he­stand kann ei­ner Be­am­tin oder ei­nem Be­am­ten un­ter Bei­be­hal­tung des über­tra­ge­nen Am­tes oh­ne Zu­stim­mung auch ei­ne ge­rin­ger­wer­ti­ge Tä­tig­keit über­tra­gen wer­den, wenn ei­ne an­der­wei­ti­ge Ver­wen­dung nicht mög­lich und die Wahr­neh­mung der neu­en Auf­ga­be un­ter Be­rück­sich­ti­gung der bis­he­ri­gen Tä­tig­keit zu­mut­bar ist.

(4) Zur Ver­mei­dung ei­ner Ver­set­zung in den Ru­he­stand kann die Be­am­tin oder der Be­am­te nach dem Er­werb der Be­fä­hi­gung für ei­ne neue Lauf­bahn auch oh­ne Zu­stim­mung in ein Amt die­ser Lauf­bahn mit ge­rin­ge­rem End­grund­ge­halt ver­setzt wer­den, wenn ei­ne dem bis­he­ri­gen Amt ent­spre­chen­de Ver­wen­dung nicht mög­lich und die Wahr­neh­mung der neu­en Auf­ga­be un­ter Be­rück­sich­ti­gung der bis­he­ri­gen Tä­tig­keit zu­mut­bar ist. Das End­grund­ge­halt muss min­des­tens dem des Am­tes ent­spre­chen, das die Be­am­tin oder der Be­am­te vor dem bis­he­ri­gen Amt wahr­ge­nom­men hat. Die­se Mög­lich­keit be­steht nur bis zum 31. De­zem­ber 2014.

(5) Die Be­am­tin oder der Be­am­te, die oder der nicht die Be­fä­hi­gung für ei­ne an­de­re Lauf­bahn be­sitzt, ist ver­pflich­tet, an Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men für den Er­werb der neu­en Be­fä­hi­gung teil­zu­neh­men.

(6) Be­ste­hen Zwei­fel über die Dienst­un­fä­hig­keit, be­steht die Ver­pflich­tung, sich nach Wei­sung der Be­hör­de ärzt­lich un­ter­su­chen und, falls dies aus amts­ärzt­li­cher Sicht für er­for­der­lich ge­hal­ten wird, auch be­ob­ach­ten zu las­sen.

(7) Ge­setz­li­che Vor­schrif­ten, die für ein­zel­ne Grup­pen von Be­am­tin­nen und Be­am­ten an­de­re Vor­aus­set­zun­gen für die Be­ur­tei­lung der Dienst­un­fä­hig­keit be­stim­men, blei­ben un­be­rührt.

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Werbung oder Absicherung?

Immer öfter finden sich Klauseln in den Angeboten wie zum Beispiel eine Polizei Dienstunfähigkeit oder Vollzugsdienstunfähigkeit. Macht das Sinn? Betrachten wir die Definition der Dienstunfähigkeit:

„Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.“

Wer Sinne Dienstpflichten in diesem Sinne so nicht mehr erfüllen kann ist auch nach den Bestimmungen einer entsprechend gut gewählten Berufsunfähigkeitsversicherung versichert. Ich zweifle also daran, dass eine solche Bestimmung zur Auswahl des richtigen Versicherers, relevant ist. Meist haben diese Versicherer in den Teilen der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der die Dienstunfähigkeitsversicherung nur ein Teil der Bestimmungen ausmacht, schlechtere Definitionen, wenn es um den Status der Berufsunfähigkeit geht.


Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Bestimmungen der Länder zur Dienstunfähigkeit im Beamtengesetz.

Ich den­ke, kla­rer kann es kaum wer­den:

An­ders­wei­ti­ge Ver­wen­dung oh­ne Rück­sicht auf bis­her Er­reich­tes. Was wä­re mit dem dann fast be­zahl­te Ei­gen­heim? Was ist mit dem zwei­ten Au­to in der Fa­mi­lie und dem Ur­laub im Som­mer, wenn das Ein­kom­men sinkt, weil man an­ders­wei­tig ver­wend­bar ist? Glaube , Hoffnung, Wissen – hier entscheiden Wissen und Kompetenz.

Frank Dietrich Fachmakler

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