Unkenntnis und Gier!

Die Antragstellung für die private Krankenversicherung ist Dreh-und Angelpunkt für Policierung und Leistungsfall. Gesundheitsangaben sind zu machen – wahrheitsgemäß und vollständig.

Sorglosigkeit und Fehleinschätzungen, sowohl beim Antragsteller und bei vielen Vermittlern, scheinen noch immer an der Tagesordnung zu sein.

Was aber kann daran denn so schwer sein, es richtig zu machen? Gerade erst heute hörte ich wieder von einer „Beratung“ für eine private Krankenversicherung mit anschließender Antragstellung.

Beratung 30 Minuten! Antragstellung noch schneller und ohne, dass der Vermittler die Angaben, die ihm mitgeteilt wurden (2 Fibroadenome) auch meinte eintragen zu müssen. Gerade die, die es in der Beratung und Antragsaufnahme für eine private Krankenversicherung besonders eilig haben, sollten konsequent sein und „eilig“ vom Markt gehen.

Denn…

  • nur und allein der Antragsteller haftet für die gemachten Angaben im Antrag,
  • er haftet auch für die Dinge, die er vergessen hat oder bis heute nicht erfahren hat,
  • die Beurteilung, was anzugeben ist und was nicht, liegt allein bei der Gesellschaft, die den Antrag erhält. Eine anonymisierte Voranfrage macht in einigen Fällen Sinn.

Wie aber kommt man an die vollständigen Daten, um die Angaben entsprechend machen zu können? Immer wieder erlebe ich es, dass Ärzte Patienten damit abspeisen, das die private Krankenversicherung, bei der der Antrag gestellt werden soll, ihn anschreiben soll.

Der Arzt verstößt damit gegen die Patientenrechte nach den Patientenrechtsgesetzen. Er zeigt, dass er lediglich Geld verdienen möchte. Solche Anfragen sind in der Regel kostenpflichtig, kommen Sie von der Gesellschaft. Oftmals hilft es, den Arzt freundlich auf diese Rechte hinzuweisen und auch das BGH-Urteil, das eine kopierte Seite als Auszug aus der Patientenakten mit 0,50 € in Rechnung zu stellen ist.

Folgendes gilt:

Beratungs- und Dokumentationspflicht der Ärzte und dem Recht auf Herausgabe der Daten an den Patienten (LG Hagen/ 11.8.10; AZ.: 2 O 170/10 und BGH 9.1.06; 2 BvR. 443/02, ausgenommen subjektive Eintragungen).

Diese Dokumentationspflicht ist als Nebenpflicht des Arztes bereits mit der Zahlung der Behandlung abgegolten.

Sofern der Arzt sich weigert, bleibt noch die Möglichkeit, die entsprechende Ärztekammer zu benachrichtigen  und den Arzt darauf hinzuweisen, dass er für eventuelle Schäden rechtlich haftbar gemacht werden könnte.

Der Antragsteller könnte in der Zwischenzeit einen Unfall erleiden und die Versicherungsfähigkeit für die private Krankenversicherung wäre nicht mehr gegeben.

Liegen die Daten dann erst einmal vor, wird die Stimmigkeit zu prüfen sein. Stimmen die Behandlungsdaten mit den Auszügen der Krankenversicherung, die bisher versicherte, überein? Welche Diagnosen wurde verifiziert welches sind Verdachtsdiagnosen?

Besonders prekär wird es, wenn die Daten nicht stimmen können. Ich fand Diagnosen, die zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, als der Kunde gar nicht in Deutschland war.

Auch sollte man darauf achten, dass der Arzt nicht einen weiteren Arztbesuch als Grundlage der Herausgabe anordnet. Bei einem solcher Arztbesuche wurde, obwohl lediglich die Patientenakte abgeholt wurde, ein Bandscheibenvorfall eingetragen! Dieser würde logischerweise auch im Antrag für die private Krankenversicherung fehlen.

Bestehen Sie auf Ihrem Recht oder holen sich fachliche Unterstützung. Die Anforderung einer solchen Patientenakte benötigt keine Gründe, die mitzuteilen sind. Ohne diese Daten geht es nun einmal nicht und sollte ein Vermittler einen anderen Rat geben, wechseln sie den Vermittler. Eine private Krankenversicherung berät man nicht einfach „mal so“ und schon gar nicht in 30 Minuten.

Frank Dietrich Fachmakler

Service Telefon: 033237 85027

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