Berufsunfähigkeit – gesetzliche Grundlage

Fotolia_462555_S Die gesetzliche GrundlageZu Be­ginn ein „ak­tu­el­les“ Ur­teil im Be­reich Be­rufs­un­fä­hig­keit und Ren­te, die ge­setz­li­che Grund­la­ge bes­ser zu ver­ste­hen.

Ak­ten­zei­chen: 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09, Be­schluss vom 11. Ja­nu­ar 2011: “Die Kür­zung von Ren­ten bei ver­min­der­ter Er­werbs­fä­hig­keit ab 2001 ist rech­tens (Wer aber wurde gefragt?). Dieses Urteil bestätigt die Volatilität der gesetzlichen Grundlagen im Sozialstaat.

Der Ge­setz­ge­ber durf­te den so­ge­nann­ten Zu­gangs­fak­tor auch für Be­trof­fe­ne kür­zen, die zu Ren­ten­be­ginn noch kei­ne 60 Jah­re alt wa­ren, wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in ei­nem Be­schluss ent­schied. Zur Be­grün­dung hieß es, die Re­ge­lung die­ne dem “le­gi­ti­men Ziel”, die Fi­nan­zie­rung der ge­setz­li­chen Ren­te zu si­chern”. Wo aber kam dieses Geld seit dem hin? Immer öfter spricht man von Altersarmut.

Berufsunfähigkeit – gesetzliche Situation

Bis En­de 2000 wur­de durch die ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger (BfA, LVA, Knapp­schaft, See­kas­se etc. ) an Per­so­nen, die nicht er­werbs­un­fä­hig wa­ren, je­doch ih­ren bis­he­ri­gen Be­ruf nicht mehr aus­üben konn­ten, die sogenannte Be­ruf­un­fä­hig­keits­ren­te ge­währt. Den so­ge­nann­ten Be­rufs­schutz für un­ter 40-jäh­ri­ge (Ge­burts­jahr­gän­ge ab 1961) gab es nun nicht mehr. Wer ab 2001 in sei­ner Er­werbs­fä­hig­keit ein­ge­schränkt und nicht mehr in der La­ge ist, sei­nen bis­he­ri­gen Be­ruf aus­zu­üben, der kann auf al­le üb­li­chen Tä­tig­kei­ten ver­wie­sen wer­den. Im Rah­men der Ver­wei­sung spie­len Sta­tus, Aus­bil­dung und sub­jek­ti­ve Zu­mut­bar­keit kei­ne Rol­le mehr, so dass auch Be­ru­fe und Tä­tig­kei­ten mit deut­lich we­ni­ger Ein­kom­men und An­for­de­rungs­ni­veau aus­ge­übt wer­den müs­sen.

Wer hat überhaupt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (Auszug):

  • Azubis ab dem ersten Tag nur bei Arbeitsunfällen und ab dem zweiten Jahr auch bei Krankheiten und Freizeitunfällen
  • Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (sogenannte allgemeine Wartezeit).
  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).
  • Es gibt noch viel an Ausnahmen und möglichen Anrechnungszeiten – bitte beachten.

Konkret wird dabei die Vorschrift de § 53 Abs.1 SGB VI geprüft, soweit nicht in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Auch § 43 Abs 5 SGB VI ist zu beachten. Die Höhe der Rente bemisst sich zum einen nach dem Durchschnittswert aus der sogen. Gesamtleistungsbewertung. Zum anderen wird ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr eine Zurechnungszeit hinzugerechnet, die aber eben auch die Höhe des zuvor ermittelten Gesamtlleistungswerts Bezug nimmt.

Bei ei­ner Ar­beits­fä­hig­keit von min­des­tens 6 Stun­den und mehr täg­lich – egal in wel­chem Be­ruf auf dem all­ge­mei­nen Ar­beits­markt – gilt man als voll­schich­tig leis­tungs­fä­hig und er­hält so­mit kei­ne Ren­te. Hier reicht die Mög­lich­keit der (abstrakten) Tä­tig­keit be­reits aus.

BU Die gesetzliche Grundlage

Hin­weis: Die­se Ver­weis­bar­keits­re­ge­lung auf al­le am all­ge­mei­nen Ar­beits­markt üb­li­chen Be­ru­fe gilt nicht für Ver­si­cher­te, wel­che vor dem 02.01.1961 ge­bo­ren sind. (Al­so le­ben wir hier in ei­ner Zwei­klas­sen­ge­sell­schaft und der Ein­zel­ne kann, egal wie sei­ne bis da­hin er­reich­te wirt­schaft­li­che Stel­lung war, in je­de er­denk­li­che Tä­tig­keit ver­wie­sen wer­den). Für die­sen Per­so­nen­kreis bleibt nach der Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung des § 240 Abs. 1 SGB VI ein An­spruch auf Be­rufs­un­fä­hig­keits­ren­te (jetzt Ren­te we­gen teil­wei­ser Er­werbs­min­de­rung bei Be­rufs­un­fä­hig­keit ) be­ste­hen, auch wenn der Ren­ten­an­trag nach dem 31.12.2000 ge­stellt wor­den ist. (Ver­trau­ens­schutz in Ab­hän­gig­keit vom Zeit­punkt der Ge­burt (Da­tum).

Be­rufs­un­fä­hig sind nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 240 II SGB VI zu­nächst al­le Per­so­nen, de­ren Er­werbs­fä­hig­keit we­gen Krank­heit oder Be­hin­de­rung im Ver­gleich zur Er­werbs­fä­hig­keit von kör­per­lich, geis­tig und see­lisch ge­sun­den Ver­si­cher­ten mit ähn­li­cher Aus­bil­dung und gleich­wer­ti­gen Kennt­nis­sen und Fä­hig­kei­ten auf we­ni­ger als sechs Stun­den ge­sun­ken ist.

Tätigkeit – Beruf

Der Kreis der Tä­tig­kei­ten, nach de­nen die Er­werbs­fä­hig­keit von Ver­si­cher­ten zu be­ur­tei­len ist, um­fasst al­le Tä­tig­kei­ten, die ih­ren Kräf­ten und Fä­hig­kei­ten ent­spre­chen und ih­nen un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Dau­er und des Um­fangs ih­rer Aus­bil­dung so­wie ih­res bis­he­ri­gen Be­rufs und der be­son­de­ren An­for­de­run­gen ih­rer bis­he­ri­gen Be­rufs­tä­tig­keit zu­ge­mu­tet wer­den kön­nen. Zu­mut­bar ist stets ei­ne Tä­tig­keit, für die die Ver­si­cher­ten durch Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Ar­beits­le­ben mit Er­folg aus­ge­bil­det oder um­ge­schult wor­den sind. Be­rufs­un­fä­hig ist nicht, wer ei­ne zu­mut­ba­re Tä­tig­keit min­des­tens sechs Stun­den täg­lich aus­üben kann; da­bei ist die je­wei­li­ge Ar­beits­markt­la­ge nicht zu be­rück­sich­ti­gen. Wenn al­so fest steht, dass ein Ver­si­cher­ter in sei­nem bis­her aus­ge­üb­ten Be­ruf nicht mehr ar­bei­ten kann, prüft der Ren­ten­ver­si­che­rer wei­ter, ob ein zu­mut­ba­rer Ver­wei­sungs­be­ruf aus­ge­spro­chen wer­den kann. (Al­le hier zu Grun­de lie­gen­den Be­grif­fe, die die Mög­lich­kei­ten ei­ner Tä­tig­keit de­fi­nie­ren (Zu­mut­bar, Ver­wei­sungs­de­fi­ni­ti­on) sind nicht de­fi­niert und ge­ben un­be­grenz­ten Frei­raum, nicht zah­len zu müs­sen.

Erst kommt die Krank­schrift. Im­mer öf­ter wird eine Berufsunfähigkeit daraus und die Prüfung der Erwerbsminderung beginnt. Der An­trag ist dann oft­mals nicht mehr fern. Gut, wer per privater Berufsunfähigkeitsversicherung vorgesorgt hat. Dumm, wer hier spar­te und mög­li­cher­wei­se eher in den Ur­laub fuhr. Set­zen Sie Prä­mis­sen.

Besonders zu beachten:
Polizisten & Vollzugsbeamte & Feuerwehrbeamte

Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für diese Berufsgruppen im öffentlichen Dienst sollte eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel mit vereinbart werden. Achtung vor sogenannten unechten Dienstunfähigkeitsklauseln. Dabei ist darauf zu achten, dass in den Versicherungsbedingungen eine exakte und mit der Realität übereinstimmende Definition des ausgeübten Berufsbildes vorliegt. Wird in den Bedingungen nur auf die allgemeine Dienstunfähigkeit verwiesen, kann das zur Nichtzahlung im Leistungsfall führen. Bei einer speziellen Dienstunfähigkeitsklauseln sind die Leistungskriterien bereits dann erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann. Bitte beachten Sie dabei auch die Bestimmung des entsprechenden Dienstherren.

Die Welt wird vom Geld re­giert – blei­ben Sie re­gie­rungs­fä­hig.

Be­griff­lich­kei­ten der Be­stim­mung: (Al­le hier zu Grun­de lie­gen­den Be­grif­fe, die die Mög­lich­kei­ten ei­ner Tä­tig­keit de­fi­nie­ren (Zu­mut­bar, Ver­wei­sungs­de­fi­ni­ti­on) sind nicht wirklich „greifbar“ und ge­ben Frei­raum zur Interpretation und damit zur Nichtzahlung) In der pri­va­ten Vor­sor­ge wä­ren sol­che For­mu­lie­run­gen ein „Hor­ror“, allerdings hat auch diese Vorsorge (privat) z.T. solche Bestimmungen. Schon allein aus diesem Grunde sind die am klarsten formulierten Bestimmungen im Marktvergleich zu finden und zu bevorzugen. Gut, dass andere Anbieter oftmals teurer sind.

Ers­te In­for­ma­tio­nen gibt es im Down­load­cen­ter in Form ei­nes Leit­fa­dens für die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Die ge­setz­li­che Grund­la­ge ist dort auch mit zu fin­den.

Frank Dietrich Fachmakler

Zu den Au-Klauseln

Schwere Krankheiten

FACHMAKLER – Grundsätze

 

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