Individuell beraten? Wer ist gemeint?

Man möchte es kaum glauben – in einer Zeit, in der in der Presse bereits über fehlende oder unzureichende Beratungsdokumentation berichtet wird, der Verbraucherschutz öffentlich mit dem Schutz des Verbrauchers wirbt aber dann doch nicht reagiert, wird er informiert und angesprochen, scheinen viele der als Makler gelisteten Unternehmen ihre eigenen Vorgaben zu definieren, wie eine Beratung auszusehen hat.

Vor gut zehn Tagen beriet ich einen jungen Mann im Sachen Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Gespräch wurde deutlich, dass er bereits ein Angebot der Hanse Merkur hat. Da meine Beratung ausschließlich auf die Vertragsinhalte ausgerichtet war, nicht auf Werbung, schöne Reden oder eine gute Rhetorik, wollte der Interessent auch das bisherige Angebote dahingehend protokolliert haben.

Die Vertragsinhalte in aller Ruhe miteinander auf Klarheit, Verständnis und Wertigkeit im Sinne der Stellung eines Leistungsantrages für den Versicherten prüfend, verwarf der Interessent dann das bisherige Angebot, vergleichend mit Alternativen am Markt.

Mir war es unter anderem sehr wichtig, zu erfahren wie er zu diesem Angebot kam. Er legte mir die ihm übergebenen Beratungsdokumente vor. Trotz dessen das Unternehmen als Makler gelistet ist, gab es nur ein einziges Angebot, welches damit kommentiert wurde, es sein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis darstellen würde.

„Preis-Leistungsverhältnis“

Ich denke, dass ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis, sofern inhaltliche Leistungen und Beitrag in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen, auch öfter als Beurteilung für eine Empfehlung Eingang finden wird.

Wer ein Kleinwagen für wenig Geld gekauft hat durchaus ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis sowie der, der einen Mittelklassewagen für etwas mehr Geld oder eine Luxusklasse für noch mehr Geld kauft. Was also wurde damit gesagt? Auch ich kann das nicht wirklich nachvollziehen, zumal der Preis kein Vertragsbestandteil ist und auch keine Leistungen begründet.

Es wurde also entgegen der Bestimmungen der Protokollierung keine Angebote in ausreichender Zahl mit den dazugehörigen Risikohinweisen gegeben. Hätte der Vermittler eine eingeschränkte Wahl der Angebote gehabt, so hätte er das explizit mitteilen müssen. So steht es im Gesetz.

In einem Teil der Beratung Dokumentation verwies man darauf, dass das Unternehmen zu einem erheblichen Teil von der Hanse Merkur selbst getragen wird. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Als beachtlich werte ich auch die Zusage, dass der Interessent, der am 1. August seine Tätigkeit beginnen wird, die mit körperlicher Arbeit einhergehend zu charakterisieren ist, der Versicherungsbeginn zum selben Zeitpunkt beginnen soll, lediglich unter Tätigkeit Schüler zu versichern sei. Wie kann es sein, dass der Versicherer es akzeptiert, die Tätigkeit zu versichern, die mit dem Tag des Versicherungsbeginn Vergangenheit ist?

Ich rief in der Antragsabteilung der Hanse Merkur an und stellte die Frage nach der Berufsbezeichnung unter den hier bereits genannten Sachverhalten.

Klarstellung auf Anruf

Nach einigen Minuten Warteschleife wurde ich dahingehend informiert, dass es davon abhängt, ob der Interessent bereits ein Zeugnis erhalten habe und damit die Eigenschaft des Schülers beendet ist oder ob die noch nicht so sei. Ich bat darum, mir das schriftlich zu zusichern – besser noch, mir mitzuteilen wo denn das stehen würde. Mir war daran gelegen, die Sicherheit des Vertrages „greifen“ zu können, bezugnehmend auf den Rat des Vermittlers. Das ginge nicht, so die Antwort.

Auch schien mir die Vorgehensweise des Vermittlers, berichtet vom Interessenten und einer Person, die mit an der Beratung teil hatte, dass er neben dem eigentlichen Angebot in Kurzform keinerlei Vertragsrelevante Unterlagen bekam. Gemeint sind die AVB, deren Übergabe in ausreichender Zeit vor Policierung zu geschehen hätte.

Der Vermittler führte in der Beratung bis zu der Seite, auf der die Unterschrift zu finden war, nicht aber bis zu der Seite, an der die Belehrung über die Obliegenheitspflichtverletzungen und andere Dinge, die bei Antragstellung wesentlich sind, zu lesen waren.

Darauf angesprochen äußerte er sich derart, dass das zu den allgemeinen Gepflogenheiten gehören würde, zu wissen, dass es diese Belehrungen gäbe. Auch mehr Angebote als ein einziges erbringen zu müssen, sei in seinem Hause so nicht üblich. Die „Begründung“ mit dem Zeugnis war ihm so nicht bekannt, denn er bezog sich lediglich auf die Meldefristen bei Berufswechsel.

Der Interessent erhielt demnach keinerlei Auswahl, keine Risikohinweise zu Bestimmungen, die es an anderer Stelle, anders formuliert gegeben hätte, keine Erstvorstellung mit dem Hinweis darauf, dem Maklerstatus zu unterliegen, dennoch aber nicht diesen zu entsprechen, wenn es um Beratung geht.

Wer sich beraten lässt, sollte darauf achten, wer ihn bereit. Die gesetzlichen Grundlagen, ein Angebot zu unterbreiten finden sich für jeden greifbar im Internet. Eine Protokollierung ist zwingend notwendig, will man seine eigenen Rechte waren – heute und später. Ich persönlich sehe es auch als richtig an, sich mit Vermittlern ins Gespräch zu begeben, die gänzlich unabhängig sind, nicht zu einer Gesellschaft gehören. Auch macht es nicht wirklich Sinn, telefonische Auskünfte zu Handlungsgrundlage zu machen, wenn die schriftliche Zusage nicht erfolgt und auch niemand benennen kann, wo diese Vereinbarung zu finden ist.

Informationen – frei von Werbung, schönen Worten und Rhetorik aber auch von der Einflussnahme von Anbietern, finden Sie bei mir im Downloadcenter in Form eines Leitfadens.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.

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