Was gemeint war, wird Vertragsinhalt

Die gesetzlichen Änderungen gelten für den Bestand und das Neugeschäft. Die Bestandsversicherten werden über die Kundenzeitschrift Einblick informiert.

1h Aktualisierung und Klarstellungen in der Leistungspraxis der Halleschen

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

 

-Auskunftsanspruch über den Leistungsumfang bei kostenintensiven

Heilbehandlungen über 2.000 € innerhalb 4 Wochen

bzw. 2 Wochen bei Dringlichkeit.

-Recht auf Einsicht in Gutachten/Stellungnahmen, welche der

Versicherer zur Leistungsprüfung eingeholt hat.

-Verlängerung der Kündigungsfrist nach einer Beitragsanpassung

auf zwei Monate.

-Kündigungen von Verträgen, welche die Pflicht zur Versicherung

in der Krankenversicherung erfüllen, sind nur nach Vorlage

eines Folgeversicherungsnachweises innerhalb von zwei

Monaten nach der Kündigungserklärung wirksam.

-Das Umstellungsrecht innerhalb des Basistarifs mit/ohne

Selbstbehalt wurde verbessert.

Einführung des Notlagentarifs

-Durch Einführung des Notlagentarifs ändert sich das gesetzlich

vorgeschriebene Mahnverfahren.

-Abschaffung der „Praxisgebühr“ im Basistarif

-Parallel zur Abschaffung der Praxisgebühr wurden entsprechende

Eigenbeteiligungen im Basistarif abgeschafft.

Klarstellung der Leistungspraxis

Die HALLESCHE nimmt erneut in der Leistungspraxis vorhandene

Regelungen in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

in Teil II und Teil III im Neugeschäft mit auf. Klarstellungen in den Tarifbedingungen (Teil II AVB/KK):

-Für das Recht auf Mitversicherung ab Geburt reicht es aus,

wenn der Versicherungsschutz eines Elternteil bis zur 20.

Schwangerschaftswoche beantragt wurde, auch wenn bei Frühgeburten

die 3 Monatsfrist nicht erfüllt wird. (§ 2 Nr. 7).

-Sozialpädiatrische Zentren (spezielle Einrichtungen für Kinder)

können in Anspruch genommen werden (§ 4 Nr. 4).

-Bei einer Anschlussheilbehandlung nach § 4 Nr. 7b wird die

Zusage für eine Verlängerung über 3 Wochen hinaus erteilt,

soweit dies medizinisch notwendig ist. Gleiches gilt für einen

Antritt später als 28 Tage nach dem Krankenhausaufenthalt.

-Verzicht auf die vorherige Zusage bei Entziehungsmaßnahmen

(§ 5 Nr. 2) und psychologischen Psychotherapeuten (§ 4 Nr. 2).

Klarstellungen in den Vollversicherungsbedingungen NK, KS,

PRIMO, PRIMO B, MAS (Teil III):

-Auch bei ambulanten Operationen werden notwendige Fahrten

und Transporte erstattet (Ausnahme: PRIMO, PRIMO B).

-Bei Dialyse, Tiefenbestrahlung und Chemotherapie werden

neben Fahrten auch ggf. erforderliche Transporte erstattet.

–      Schwangerschaftsgymnastik ist erstattungsfähig.

–      Podologie ist nicht auf das diabetische Fußsyndrom begrenzt.

–      Ein Gebärdensprachendolmetscher ist erstattungsfähig, sofern

er für die Inanspruchnahme der Tarifleistungen erforderlich ist.

–      Verzicht auf die vorherige Zusage bei Soziotherapie.

–      In sozialpädiatrischen Zentren sind die mit gesetzlichen Kostenträgern

vereinbarten Pauschalen erstattungsfähig.

–      Medizinische Schulungen für chronisch Kranke bei qualifizierten

Anbietern sind erstattungsfähig, ab 500 € nach Zusage.

–      Bei einer Kur werden Kurtaxe und Kurplan erstattet.

–      Die medizinisch notwendige Aufnahme einer Begleitperson im

Krankenhaus (Rooming-in) wird erstattet.

Wieder ein Schritt in Richtung Transparenz in der Privaten Krankenversicherung. Der Markt bewegt sich, nicht zuletzt der Kunden wegen, die garantierten Inhalte vergleichen, denn nur diese begründen den gekauften Versicherungsschutz. Beiträge sind eine Momentaufnahme (nichts ist stetiger denn der Wandel).

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Warten Sie nicht – informiere Sie sich – 2014 ist schnell da und wieder ist man älter.

Infos für die Private Krankenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und Pflegezusatzversicherung finden sie unter den Links.

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